OGH 2Ob16/87

OGH2Ob16/8724.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hertha B***, Pensionistin,

Wien 19.,Kreindlgasse 23/IV, vertreten durch Dr.Norbert Schöner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** DER V*** Ö***,

Wien 3.,Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner und Dr.Thomas Mader, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 36.333,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1986, GZ. 18 R 273/86-40, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.April 1986, GZ.34 Cg 701/85-33, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die am Dienstag, dem 23.September 1986, zur Post gegebene, gegen das am 21. Juli 1986 zugestellte erstgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der beklagten Partei wegen Verspätung zurückgewiesen. Im Sinne der Bestimmung des § 225 Abs.1 (unrichtig § 255) ZPO und der Entscheidung RZ 1985/4 habe die Berufungsfrist hinsichtlich des während der Gerichtsferien zugestellten, keine Ferialsache betreffenden erstgerichtlichen Urteiles am 22.September 1986 geendet. In ihrem gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung gerichteten - im Hinblick auf den Streitwert nicht gemäß § 517 ZPO unzulässigen - Rekurs bringt die beklagte Partei vor, die vierwöchige Berufungsfrist habe vorliegendenfalls erst nach dem Ende der Gerichtsferien, d.i. der 25.August 1986, somit am 26.August 1986 zu laufen begonnen, sodaß sie mit 23.September 1986 geendet habe. Die an diesem Tage zur Post gegebene Berufung erscheine daher rechtzeitig.

Entgegen diesen Ausführungen ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen

Entscheidungen seinen in der Entscheidung SZ 57/65 = AnwBl.1984,

351 = RZ 1985/4 ausführlich begründeten Standpunkt wiederholt

(RZ 1985/5; 8 Ob 9/84, 2 Ob 720/86, 2 Ob 71/86 ua), daß hinsichtlich eines innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellten Urteiles, soweit es nicht in einer Ferialsache ergangen ist, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22.September endet. In den ebenfalls diese Ansicht aussprechenden Entscheidungen 7 Ob 1004/84, 8 Ob 531/86 und 8 Ob540/86 führte er weiters aus, daß in dem Fall, daß das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0,00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien (26.August) beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen ist und der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28., der Partei zur Verfügung stehenden Tages endet. Der 28.Tag nach dem 25.August, 0,00 Uhr, endet daher mit dem 22.September, 24,00 Uhr.

Die vorliegendenfalls erst am Dienstag, dem 23.September 1986 zur Post gegebene Berufung der beklagten Partei ist im Sinne dieser Ausführungen somit verspätet. Demgemäß wurde sie vom Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen.

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