OGH 1Ob508/96

OGH1Ob508/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr.Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Helmut W*****, vertreten durch Dr.Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 199.007,42 sA infolge Rekurses der klagenden Partei (Rekursstreitwert S 98.924,89) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.November 1995, GZ 13 R 197/95-34, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.Juli 1995, GZ 18 Cg 78/93-30, und die hiezu erstattete Berufungsbeantwortung der beklagten Partei zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Vertreter des Klägers am 22.8.1995, also während der Gerichtsferien, zugestellt. Dagegen erhob der Kläger die am 25.9.1995 zur Post gegebene Berufung.

Das Berufungsgericht wies die Berufung - ebenso wie die vom Beklagten hiezu erstattete Berufungsbeantwortung - zurück. Bei Zustellung während der Gerichtsferien beginne die Rechtsmittelfrist mit 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen. Die Berufungsfrist habe daher am 22.9.1995, einem Freitag, geendet. Die erst am Montag, dem 25.9.1995 erhobene Berufung sei demnach verspätet.

Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (7 Ob 21/95; 10 Ob 1590/95; SZ 57/65 uva), endet die vierwöchige Berufungsfrist, wenn - wie hier - das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt worden ist, am 22.9. Die Vorschrift des § 125 Abs.2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs.1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils des Erstgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8., beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen beginnen ließe. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten die Bestimmungen des § 125 Abs.1 und 2 ZPO keine Handhabe.

Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Stichworte