Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht wies die in einer Nichtferialsache am 23. September 1987 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei als verspätet zurück, weil die Berufungsfrist wegen der am 21. August 1987 vorgenommenen Zustellung der Ausfertigung des angefochtenen Urteils bereits am 22. September 1987 abgelaufen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Beginn und Ablauf der Berufungsfrist wurden vom Berufungsgericht in mit der Lehre (Petrasch, ÖJZ 1985, 262) und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (AnwBl. 1984, 351 = RZ 1985/4 = SZ 57/65; RZ 1985/5 uva.) übereinstimmender und zutreffender Auslegung insbesondere der §§ 125 Abs 2, 225 Abs 1 und 464 Abs 1 und 2 ZPO berechnet.
Dem Rekurs, der sich mit der zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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