OGH 2Ob1514/93

OGH2Ob1514/9330.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Baugesellschaft ***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Thomas D*****, vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,299.846 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.Dezember 1992, GZ 11 R 173/92-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 4.1.1993, also innerhalb der vom 24.12.1992 bis 6.1.1993 dauernden Gerichtsferien zugestellt. Gemäß § 464 ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen; sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich die Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 225 Abs 1 ZPO ordnet an, daß dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteils innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen. Der Lauf der Frist von vier Wochen endet daher mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (RZ 1985/4 = SZ 57/65 = AnsBl 1984, 351; RZ 1985/5). Wurde daher das Urteil innerhalb der Winter-Gerichtsferien zugestellt, dann endet - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - die vierwöchige Frist mit Ablauf des 3.Februar 1993 (RZ 1989/108 1 Ob 574/92)

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