OGH 1Ob614/92 (RS0047456)

OGH1Ob614/9224.11.2022

Rechtssatz

Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Normen

ABGB §140 Ae
ABGB §140 Bb
ASVG §293
KBGG §9
KBGG §42

1 Ob 614/92OGH07.10.1992

Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993,108

7 Ob 531/93OGH02.06.1993

Veröff: ÖA 1993,145

7 Ob 620/93OGH21.12.1993
1 Ob 550/94OGH03.05.1994
1 Ob 570/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/157

10 Ob 2104/96aOGH16.07.1996

nur: Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1); Beisatz: Notstandshilfe. (T2)

3 Ob 503/96OGH21.02.1996

nur: Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T3) Veröff: SZ 69/33

3 Ob 2202/96mOGH10.09.1996

Beis wie T2

1 Ob 180/97wOGH15.07.1997
3 Ob 194/97vOGH09.07.1997

nur T3

1 Ob 260/97kOGH14.10.1997

nur T1

10 Ob 87/98mOGH09.06.1998

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 299/98hOGH18.12.1998

Auch

5 Ob 10/99bOGH12.10.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Zum Ausscheiden einer öffentlich-rechtlichen Leistung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es, wenn eine Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll. (T4)

1 Ob 76/99dOGH23.11.1999
7 Ob 48/00kOGH29.03.2000

Vgl auch

1 Ob 108/01sOGH29.05.2001

Beis wie T4; Beisatz: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt. (T5)

6 Ob 257/01iOGH29.11.2001

auch; Beis wie T4

1 Ob 49/02sOGH22.03.2002

Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für EU-Förderungen, die der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen dienen. (T6); Veröff: SZ 2002/39

7 Ob 174/02tOGH11.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn derartige Leistungen der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zukommen, sind sie als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau zu qualifizieren. (T7); Beisatz: Hier: Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten. (T8)

7 Ob 167/02pOGH11.12.2002

Vgl auch; Beis wie T7

7 Ob 152/03hOGH30.06.2003

Beis wie T5; Beisatz: Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9)

1 Ob 157/03zOGH01.07.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) ist wie schon bisher das Karenzgeld (Karenzurlaubsgeld) der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren. (T10)

6 Ob 8/03zOGH02.10.2003

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon 6 Ob 257/01i). (T11)

6 Ob 237/03aOGH23.10.2003

Auch

7 Ob 170/04gOGH08.09.2004

Beis wie T10; Beisatz: Ein nach den §§ 9 ff KBGG gewährter Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist jedoch nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T12); Veröff: SZ 2004/135

7 Ob 225/04wOGH20.10.2004

nur T1; Beis wie T11

10 Ob 96/05yOGH18.10.2005

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11

8 Ob 140/05dOGH26.01.2006

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Keine Einbeziehung der Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient. (T13)

7 Ob 284/06zOGH31.01.2007

Beisatz: Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998. (T14)

8 Ob 164/06kOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11

2 Ob 59/07aOGH26.04.2007

Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8, Vgl Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/64

7 Ob 130/08fOGH09.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11

3 Ob 160/08pOGH03.10.2008

Vgl; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T15); Veröff: SZ 2008/143

6 Ob 200/08tOGH06.11.2008

Vgl aber; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16); Beisatz: Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ist dem entgegen zu halten, dass das Kinderbetreuungsgeld sich von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet. (T17)

6 Ob 219/08mOGH06.11.2008

Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17

7 Ob 223/08gOGH17.12.2008

Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T18)

10 Ob 112/08fOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19); Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20); Veröff: SZ 2009/24

10 Ob 8/09pOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20

10 Ob 7/09sOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20

10 Ob 40/09vOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20

4 Ob 133/09aOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T21)

8 Ob 8/09yOGH21.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist in die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines anderen Kindes gegen die bezugsberechtigte Mutter einzubeziehen. (T22)

10 Ob 76/09pOGH24.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T23)<br/>Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T24)

2 Ob 253/09hOGH28.01.2010

Auch; Auch Beis wie T4; Vgl Beis wie T20; Vgl Beis wie T23; Beisatz: Hinsichtlich der Einkommenswirksamkeit verschiedener öffentlich-rechtlicher Leistungen wird von der Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Unterhaltsberechtigten einerseits und des Unterhaltspflichtigen andererseits vorgenommen. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Studienbeihilfe. (T26)<br/>Bem: Vgl auch 3 Ob 160/08p hinsichtlich Ausgleichszulage, 6 Ob 89/01h hinsichtlich Familienbeihilfe und 10 Ob 112/08f ua hinsichtlich Kinderbetreuungsgeld. (T27)<br/>Veröff: SZ 2010/5

1 Ob 22/09fOGH15.12.2009

Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23

6 Ob 72/10xOGH15.04.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T23

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T28)<br/>Veröff: SZ 2010/137

7 Ob 32/12zOGH25.04.2012

Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5

8 Ob 1/13zOGH24.01.2013

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Zum Krankenhaus-Taggeld siehe nunmehr RS0128528. (T29)

1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Vgl; Beis wie T13

10 Ob 110/15xOGH22.02.2016

Beis wie T6

9 Ob 27/16kOGH24.06.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T25

1 Ob 149/16tOGH30.08.2016

Auch; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 7/17hOGH21.02.2017
8 Ob 16/19iOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11

3 Ob 109/20fOGH18.08.2020

Vgl; Beisatz: Kostenlose Wohnmöglichkeit im ausländischen Staat. (T30)

9 Ob 71/22iOGH17.11.2022

Beis wie T4

9 Ob 59/22zOGH24.11.2022

Beis wie T5 nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt. (T31)<br/>Beisatz: Die Zweckwidmung einer Sozialleistung für Aufwendungen des Allgemeinbedarfs steht der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entgegen. (T32)<br/>Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T33)

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00614_9200000_003