Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 24. 11. 1951 außerehelich geborene Kläger ist seit seiner Geburt geistig behindert sowie spastisch gelähmt und daher pflegebedürftig. Seit 1975 befindet er sich im Rahmen des sogenannten "betreuten Wohnens" in einem Wohnheim der Lebenshilfe in S*****. Die betreffenden Kosten (monatlich EUR 2.569,57 für Wohnen und Essen sowie EUR 1.440,09 für die Betreuung) werden zur Gänze von der Bezirkshauptmannschaft L***** getragen. Lediglich die Kosten für Medikamente und Rezeptgebühren sowie für Bekleidung, insbesondere das vom Kläger benötigte Spezialschuhwerk, des weiteren für eine zusätzliche Kranken- und Unfallversicherung sowie für Ausflüge und Urlaubsreisen und auch für Toiletteartikel bzw diverse Kosten für Friseurbesuche und sonstige Körperpflege werden von der Bezirkshauptmannschaft L***** nicht getragen. Diese Kosten belaufen sich pro Monat auf ca EUR 183. Der Kläger kann keiner Arbeit nachgehen; für eine Beschäftigungstherapie im Heim erhält er eine monatliche Arbeitsprämie von EUR 50. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 3 (EUR 413,50 pro Monat), von dem 80 % für die Unterbringung im Wohnheim einbehalten werden; 20 % (EUR 82,70) verbleiben dem Kläger zur freien Verfügung.
Die Mutter des Klägers ist seit 1971 dessen Sachwalterin. Der Kläger besucht sie ca dreimal im Jahr für jeweils 14 Tage und wird dann auch von ihr versorgt. Sie hat für ihn eine Sterbeversicherung abgeschlossen, die von ihr finanziert wird.
Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Er bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine monatliche Pension in Höhe von (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) ca EUR 1.600. Darüber hinaus bezieht er eine monatliche Firmenzusatzpension von EUR 400. Der Beklagte ist seit 1951 verheiratet und für seine Ehefrau unterhaltspflichtig. Er zahlte für den Kläger bis inklusive Dezember 2001 monatlichen Unterhalt von S 1.500 (= ca EUR 109). Mit Teilanerkenntnisurteil vom 12. 12. 2002 wurde er verpflichtet, dem Kläger an Unterhalt monatlich EUR 100 zu bezahlen. An rückständigem Unterhalt für das gesamte Jahr 2000 (richtig 2002) zahlte er EUR 1.200 an die Sachwalterin des Klägers.
Unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteiles begehrte der Kläger vom Beklagten zuletzt (nach Klagseinschränkung) weitere Unterhaltszahlungen von monatlich EUR 180 sowie rückständigen Unterhalt von EUR 6.200. Die Leistungen des Landes Steiermark (der Bezirkshauptmannschaft L*****) dienten lediglich der Abgeltung des durch seine Behinderung bedingten Mehraufwandes und stellten nach § 11 des Steiermärkischen Behindertengesetzes (Stmk. BHG) kein eigenes Einkommen dar. Seine Mutter decke ihre Unterhaltsverpflichtung durch laufende Betreuung, insbesondere an den Wochenenden, in Urlauben etc sowie durch ihre Sachwalterschaftstätigkeit ab. Der Beklagte sei aufgrund seines weitaus höheren Einkommens zur ausschließlichen Tragung des von ihm, dem Kläger, benötigten Sonderbedarfs verpflichtet.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Durch die Leistungen des Landes Steiermark werde nicht nur der Sonderbedarf, sondern auch der allgemeine nicht behinderungsbedingte Lebensaufwand des Klägers gedeckt. Die dem Kläger erbrachten Sozialleistungen wirkten unterhaltsentlastend, da das Steiermärkische Behindertengesetz nur eine Kostenbeitragspflicht des Behinderten selbst vorsehe. Die öffentlich-rechtlichen Leistungen seien als eigene Einkünfte des Klägers anzusehen, der ausschließlich im Heim betreut werde und keinen Anspruch auf Doppelversorgung habe. Gegen ihn, den Beklagten, habe der Kläger daher keinen (weiteren) Unterhaltsanspruch.
Das Erstgericht wies das (eingeschränkte) Klagebegehren ab. Zur Abdeckung des sonstigen (nicht durch öffentlich-rechtliche Leistungen gedeckten) Aufwands von monatlich EUR 183 stehe dem Kläger EUR 82,70 (20 % des Pflegegeldes) zur Verfügung. Den verbleibenden Differenzbetrag von EUR 100 habe der Beklagte anerkannt. Der monatliche Bezug des Klägers aus seiner Beschäftigungstherapie von EUR 50 sei vernachlässigbar geringfügig und stehe dem Kläger als Taschengeld zur freien Verfügung. Die Mutter des Klägers erfülle durch ihre Sachwalterschaftstätigkeit, wiederholte Versorgung des Klägers während Urlaubsaufenthalten und Einzahlung der Sterbeversicherung, ihre Unterhaltsverpflichtung.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die ständige Unterbringung des Klägers im Wohnheim, das er lediglich bei Urlauben oder zur Tagesbetreuung in den Werkstätten im Rahmen der Beschäftigungstherapie längerfristig verlasse, sei als "internatsmäßige Unterbringung" iSd § 39 Abs 1 Z 2 Stmk BHG anzusehen. Nach dieser Gesetzesstelle sei im Falle einer internatsmäßigen Unterbringung eine Verpflichtung, den Aufwand des Sozialhilfeträgers zu ersetzen, nur für Dritte vorgesehen, die Pensionsleistungen an den Behinderten zu erbringen haben, nicht aber eine Kostenbeitragspflicht des Unterhaltsverpflichteten. Auch im Zusammenhalt mit § 11 Pflegegeldgesetz sei davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber eine unterhaltsentlastende Wirkung der öffentlich-rechtlichen Leistungen beabsichtigt und keine Doppelversorgung bezweckt habe. Dem Kläger stehe aufgrund der nahezu vollen Versorgung durch öffentlich-rechtliche Leistungen keineswegs ein voller Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Dieser bestehe lediglich im Ausmaß der durch öffentlich-rechtliche Leistungen nicht abgedeckten Bedürfnisse. Zur Abdeckung dieser Bedürfnisse habe der Kläger die ihm verbleibenden 20 % seines Pflegegeldbezuges heranzuziehen. Die verbleibenden Kosten, die zum Großteil auf erhöhtem Aufwand aufgrund der Behinderung des Klägers zurückzuführen seien, habe der Beklagte als Unterhaltsverpflichteter abzudecken. Dem werde durch das Teilanerkenntnisurteil Rechnung getragen. Die vom Kläger geforderte Anwendung der nur für Durchschnittsfälle als Orientierungshilfe anwendbaren Prozentsatzmethode könne wegen der dargestellten besonderen Umstände im vorliegenden Fall keine taugliche Berechnungsgrundlage darstellen.
Die ordentliche Revision sei für zulässig zu erklären gewesen, da höchstgerichtliche Judikatur zu § 39 Stmk. BHG, insbesondere zur Auslegung des Begriffes "internatsmäßige Unterbringung", aber auch des aus der Kostenbeitragsverpflichtung Dritter erkennbaren Gesetzeszweckes der zitierten Bestimmung sowie des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes nicht bestehe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber vertritt im Wesentlichen (weiterhin) die Auffassung, das Berufungsgericht sei dadurch, dass es nicht die Prozentsatzmethode angewendet und den Beklagten daher nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen verhalten habe, von gesicherter oberstgerichtlicher Spruchpraxis abgewichen. Aus der Systematik des Steiermärkischen Berhindertengesetzes ergebe sich, dass der Behinderte, soweit es ihm möglich sei, mit seinem Gesamteinkommen bzw seinem Pflegegeld zur Unterbringung beizutragen habe. Aufgrund dieser seiner Kostenbeitragspflicht bleibe sein - nach der Prozentsatzmethode zu berechnender - Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten weiterhin aufrecht. Zu den betreffenden, sein Gesamteinkommen bildenden Einkünften zähle nämlich auch der (vom Beklagten zu leistende) Unterhalt. Dem stehe auch § 11 Stmk. BHG (nF) nicht entgegen, der normiere, dass als Einkünfte alle Bezüge eines Menschen mit Behinderung an Geld oder Geldeswert sowie seine bis zum 27. Lebensjahr ihm zustehenden Unterhaltsansprüche gelten, die gemäß § 140 ABGB gebührten. Der zweite Teil dieser Bestimmung betreffend Unterhalt bis zum 27. Lebensjahr habe ausschließlich den Zweck, die für junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr bezahlten Unterhaltsansprüche insoweit vom Gesamteinkommen auszunehmen, als der Unterhaltsschuldner einen höheren Betrag bezahle, als er gemäß § 140 ABGB gebühre. Bei anderer Auslegung wäre diese Bestimmung verfassungswidrig.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen nach stRsp keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (SZ 22/118; EFSlg 53.186 mwN, uva). Deshalb werden auch Sozialleistungen, sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen (RIS-Justiz RS0009552) oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen (1 Ob 570/95, SZ 68/157; RIS-Justiz RS0080395 und RS0047456 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 237/03a; 6 Ob 8/03z). Die öffentlich-rechtliche Leistung wird im Unterhaltsverfahren daher grundsätzlich als Einkommen behandelt, und zwar sowohl dann, wenn es um dasjenige des Unterhaltspflichtigen als auch, wenn es um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten geht. Im zweiten Fall ist der Gesichtspunkt entscheidend, dass kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (6 Ob 257/01i mwN; 6 Ob 237/03a).
Bereits mehrfach hat der Oberste Gerichtshof betont, dass bei der Frage, ob sich der Bezug einer laufenden Geldleistung im Rahmen der Sozialhilfe (hier die einem behinderten Menschen nach Maßgabe des Steiermärkischen Behindertengesetzes zu erbringenden Leistungen) gegenüber dem (nach Privatrecht) Unterhaltspflichtigen unterhaltsmindernd auswirkt, jedenfalls die Erwägung, eine Doppelversorgung zu vermeiden, im Vordergrund stehen muss, wenn eine solche Doppelversorgung nicht dem Gesetzeszweck entspricht (7 Ob 642/88; 8 Ob 591/91; 6 Ob 257/01i; 6 Ob 237/03a). Anhaltspunkte für die betreffende Absicht des Gesetzgebers bieten dabei die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht des privatrechtlich Unterhaltsverpflichteten (6 Ob 257/01i; 6 Ob 237/03a).
Wie nun die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, kann nach den Bestimmungen des Stmk. BHG aber kein Zweifel daran bestehen, dass der steiermärkische Landesgesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dem unterhaltsberechtigten behinderten Menschen eine Doppelversorgung zukommen zu lassen:
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das nunmehr geltende Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG; LGBl Nr 26/2004), das das - mehrfach novellierte - Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz; LGBl Nr 316/1964) abgelöst hat, erst nach dem am 26. 6. 2003 in der vorliegenden Rechtssache erfolgten Schluss der Verhandlung erster Instanz, nämlich am 1. 7. 2004, in Kraft getreten ist (§ 58 Abs 1 Stmk. BHG). Dass sich das Berufungsgericht daher zutreffenderweise noch auf die Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes 1964 bezogen hat, ist aber insofern nicht weiter von Belang, als sich die Rechtslage mit Bezug auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzesfassung ist bezüglich der vom Land Steiermark zu erbringenden Hilfeleistungen keine Legalzession, wohl aber jeweils in § 39 leg cit unter bestimmten Prämissen eine Kostenbeitragspflicht des Behinderten bzw seiner Erben vorgesehen. "Dritte" sollen ausdrücklich nur ersatzpflichtig sein, "soweit diese Pensionsleistungen an den Menschen mit Behinderung zu erbringen haben". Der Behinderte selbst wird nach alter und neuer Gesetzesfassung unter bestimmten Bedingungen zum Ersatz von 40 % oder 20 % seiner pflegebezogenen Geldleistungen verpflichtet, nach § 39 Abs 1 lit d nF auch noch zu "jenem prozentualen Anteil des Gesamteinkommens, ausgenommen das Taschengeld gemäß § 16 Abs 2, in welchem auch das Pflegegeld herangezogen wird". Das Gesamteinkommen ist nach § 11 Abs 1 sowohl aF als auch nF die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung. Als Einkünfte gelten nach der nF dieser Gesetzesstelle alle Bezüge des Behinderten in Geld oder Geldeswert" sowie seine bis zum 27. Lebensjahr geltenden Unterhaltsansprüche bis höchstens zu jenem Betrag, wie er gemäß § 140 ABGB gebührt". Gemäß Abs 2 leg cit ist von der Einbeziehung der gemäß § 140 ABGB zustehenden Unterhaltsansprüche "insoweit abzusehen, als dies für den Menschen mit Behinderung oder seine unterhaltsberechtigten oder verpflichteten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde." Dass damit nach systematisch-logischer Auslegung nur die Unterhaltsansprüche bis zum 27. Lebensjahr gemeint sein können, kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zweifelhaft sein. Unterhaltsansprüche älterer Behinderter hier von vornherein auszuklammern, begegnet auch aus der Sicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 7 B-VG keinen Bedenken, da es sachlich gerechtfertigt erscheint, Unterhaltspflichtige, die behinderte Menschen zu alimentieren haben, zu entlasten, wenn sich der Behinderte in einem Alter befindet, in dem bei nichtbehinderten Menschen in der Regel Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist.
Die Auslegung der zitierten landesgesetzlichen Bestimmungen sowohl alter als auch neuer Fassung führt - wie die Vorinstanzen demnach richtig erkannt haben - zum Ergebnis, dass die öffentlich-rechtlichen Leistungen nach dem Stmk. BHG ein Einkommen des Empfängers dieser Leistungen darstellen und unterhaltsentlastend wirken, weil mit ihnen keineswegs beabsichtigt ist, dem Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Doppelversorgung zu verschaffen (vgl 6 Ob 257/01i betreffend das Oö BHG 1991). Für die Annahme einer solchen Überversorgung zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten - hier des Beklagten -, auf den der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 2 Stmk BHG durchaus Bedacht nimmt, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe dem Kläger nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dessen Bedürfnisse nicht bereits durch die Leistungen nach dem Stmk. BHG (sowohl aF als auch nF) gedeckt sind, ist daher zu billigen (vgl RIS-Justiz RS009583). Wie etwa auch die Leistungen nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz (RIS-Justiz RS0016227), wirken also auch Leistungen nach dem Stmk. BHG unterhaltsanspruchmindernd. Nach den festgestellten (finanziellen) Verhältnissen erweist sich demnach auch die Ansicht, dass der Beklagte durch die ihm mit dem Teilanerkenntnisurteil auferlegte Zahlung von monatlich EUR 100 seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger genügt, frei von Rechtsirrtum.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Gemäß § 9 Abs 3 RATG sind Ansprüche auf Leistung von Kindesunterhalt mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten, wobei Abs 2 leg cit sinngemäß anzuwenden, also die einfache Jahresleistung der geforderten Erhöhung als Bemessungsgrundlage anzunehmen ist. Der Ansatz für die Revisionsbeantwortung nach TP3 C RATG beträgt daher richtig EUR 2.160 (EUR 180 x 12).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)