Rechtssatz
Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht. Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.
6 Ob 635/93 | OGH | 07.12.1993 |
Veröff: SZ 66/167 = EvBl 1994/90 S 457 |
1 Ob 550/94 | OGH | 03.05.1994 |
nur: Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht. (T1) |
1 Ob 180/98x | OGH | 15.12.1998 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 140 ABGB. (T2); Beisatz: Keinesfalls trifft den Unterhaltspflichtigen die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß vom Pflegegeld angesichts des tatsächlichen Pflegeaufwands nichts erübrigt werden könnte, sodaß es nicht möglich sei, Teile des Pflegegeldes für Sachaufwendungen zugunsten des behinderten Kindes einzusetzen, ist doch das Pflegegeld angesichts seiner Widmung dafür gar nicht bestimmt. (T3) |
4 Ob 132/02v | OGH | 18.06.2002 |
Auch; Beisatz: Ein Fahrtkostenpauschale, mit dem die tatsächlichen Aufwendungen abgegolten werden, ist aufgrund der allgemeinen Regel, dass (nur) Zulagen, die nicht der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen, zum Nettoeinkommen gehören, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (Hier: Kindesunterhalt). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_004
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