OGH 3Ob257/49

OGH3Ob257/4931.8.1949

SZ 22/118

Normen

ABGB §166
Fürsorgepflichtverordnung §23
Jugendwohlfahrtsverordnung §65
Jugendwohlfahrtsverordnung §67
Jugendwohlfahrtsverordnung §68
ABGB §166
Fürsorgepflichtverordnung §23
Jugendwohlfahrtsverordnung §65
Jugendwohlfahrtsverordnung §67
Jugendwohlfahrtsverordnung §68

 

Spruch:

Für die Dauer der Fürsorgeerziehung des außerehelichen Kindes ruht die Unterhaltspflicht des Vaters.

Entscheidung vom 31. August 1949, 3 Ob 257/49.

I. Instanz: Jugendgerichtshof Wien; II. Instanz: Jugendgerichtshof Wien.

Text

Der Erstrichter hat den Antrag des als Amtsvormund einschreitenden Bezirksjugendamtes, dem außerehelichen Kindesvater Franz P. für den in Fürsorgeerziehung befindlichen Minderjährigen eine Unterhaltsleistung aufzuerlegen, unter Hinweis auf §§ 67, 68 JWV. zurückgewiesen, wogegen das Rekursgericht den Antrag abgewiesen hat.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Bezirksjugendamtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Es ist davon auszugehen, daß das Bezirksjugendamt im Verfahren außer Streitsachen den Unterhaltsanspruch nur namens des Minderjährigen, nicht aber im eigenen Namen geltend machen kann. Dem Kinde kommt aber nur ein Anspruch auf den mangelnden Unterhalt zu (SZ. VI/331, JB. 16). Solange die Gemeinde auf Grund der Bestimmung des § 65 JWV. für den Minderjährigen den Unterhalt leistet, ruht die Unterhaltspflicht des außerehelichen Vaters, da dem Kinde ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht. Es kann einen solchen Anspruch auch nicht mit der Begründung erheben, daß es dem Träger der Kosten der Fürsorgeerziehung die im § 68 JWV. vorgesehene Eintreibung vom außerehelichen Vater ersparen wolle, da das Kind nicht berufen ist, die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Daß der Minderjährige eigenes pfändbares Vermögen besitze, auf das der Träger der Kosten gemäß § 67 JWV. greifen könnte, wurde nicht behauptet, daher kann die Frage auf sich beruhen, ob in einem solchen Fall ein Unterhaltsanspruch des Kindes bestunde. Ebensowenig wurde geltend gemacht, daß der dem Kinde von der Gemeinde gewährte Unterhalt nicht ausreiche. Gegenüber dieser Rechtslage können die Billigkeitserwägungen des Revisionsrekurses nicht ins Gewicht fallen. Auch § 23 der Fürsorgepflichtverordnung kann zur Stütze des Begehrens nicht herangezogen werden, da sein Hinweis auf den ordentlichen Rechtsweg nur eine gerichtliche Feststellung der Unterhaltspflicht als solche betrifft, wie auch aus dem im Revisionsrekurse angeführten Kommentare erhellt.

Aus diesem Gründe ist der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein Unterhaltsanspruch des Minderjährigen derzeit nicht besteht, beizupflichten.

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