Rechtssatz
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.
Normen
ABGB aF §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
AußStrG §14 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1
6 Ob 628/91 | OGH | 28.11.1991 |
Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989. (T1) |
8 Ob 552/92 | OGH | 26.03.1992 |
Beisatz: Hier: Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 33250,-- und einer Prozentkomponente von 20 Prozent steht dem Kind - selbst wenn dieser Satz nicht voll ausgeschöpft würde (das Eigeneinkommen der Mutter ist gemäß § 140 Abs 2 ABGB hier ohne Bedeutung) ein Unterhaltsbetrag von rund S 6000,-- monatlich zu. (T2) |
5 Ob 516/92 | OGH | 16.06.1992 |
Auch; nur: Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. (T3) |
4 Ob 1592/92 | OGH | 29.09.1992 |
Beisatz: In RZ 1991,86 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass bei Einhaltung der Obergrenze in der Höhe des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes keine erhebliche Rechtsfrage vorliege; die Überschreitung dieser Grenze bedürfe einer besonderen Begründung. Dem ist nicht zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der Luxusgrenze immer unzulässig wäre. (T4) |
1 Ob 579/93 | OGH | 21.12.1993 |
Auch; Beisatz: Jedenfalls bei einem Kind bis zum sechsten Lebensjahr keine erhebliche Rechtsfrage. (T5) |
1 Ob 512/94 | OGH | 25.01.1994 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Bei Unterhaltsbeträgen, die nur das 1,8 - beziehungsweise das Zweifache der in Betracht kommenden Regelbedarfssätze erreichen (Kinder im Alter von rund 15 1/2 und nahezu 13 Jahren), wird die in § 140 ABGB vorgesehene Angemessenheitsgrenze keineswegs überschritten. (T6) |
5 Ob 526/94 | OGH | 12.04.1994 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. (T7) |
2 Ob 2029/96p | OGH | 28.03.1996 |
Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. (T8)<br/>Beis wie T7; Beisatz: Der Hinweis des Rekursgerichts darauf, dass die Mutter lediglich Karenzgeld bezieht, ist jedenfalls für sich allein keine ausreichende Begründung für eine deutliche Unterschreitung des doppelten Regelbedarfes (im Rahmen des gestellten Erhöhungsantrages) bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. (T9) |
10 Ob 2416/96h | OGH | 13.12.1996 |
Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989. (T10) |
9 Ob 265/00m | OGH | 18.10.2000 |
nur: Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen. (T11)<br/>nur T10 |
1 Ob 79/02b | OGH | 26.11.2002 |
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch von Kindern wird bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt. (T12)<br/>Beisatz: Nach den Erwägungen im verfassungsgerichtlichen Erkenntnis AZ B1285/00 ist der gesamte Unterhaltsbetrag höchstens mit 20% steuerlich zu entlasten. (T13)<br/>Beisatz: Die zu erbringende Unterhaltsleistung ist steuerlich auch dann zu entlasten, wenn die allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermittelnde Leistungsfähigkeit nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. (T14) |
7 Ob 193/02m | OGH | 11.12.2002 |
Auch; nur T11; Beisatz: Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2 bis 2,5fachen des Regelbedarfs liegend angenommen, wobei allerdings überwiegend die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt (mwN). (T15) Beis wie T14 |
3 Ob 193/02g | OGH | 26.02.2003 |
Auch; nur T11; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T15 |
2 Ob 5/03d | OGH | 27.02.2003 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T16) |
2 Ob 83/03z | OGH | 08.05.2003 |
Beisatz: Der Frage, wann und zu welchen Voraussetzungen ein "Unterhaltsstopp" zur Vermeidung einer Überalimentierung anzunehmen ist, kommt keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu. (T17) |
5 Ob 64/03b | OGH | 31.03.2003 |
nur T8; Beis ähnlich wie T15 nur: Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2 bis 2,5fachen des Regelbedarfs liegend angenommen. (T18) |
5 Ob 67/03v | OGH | 08.04.2003 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T19) Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T20) |
9 Ob 47/06m | OGH | 27.09.2006 |
Auch; nur T10; Beis wie T16; Beis wie T17 |
3 Ob 82/07s | OGH | 23.05.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T17 |
2 Ob 58/08f | OGH | 27.03.2008 |
Auch; nur T10; Beisatz: Ob ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall niedriger anzusetzen wäre, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. (T21) |
10 Ob 31/08v | OGH | 06.05.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst. (T22) |
7 Ob 45/07v | OGH | 20.08.2008 |
Auch; Beis wie T21 |
9 Ob 19/08x | OGH | 08.10.2008 |
Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung begrenzt bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen den von diesem zu leistenden Unterhaltsbeitrag zur Vermeidung einer dem Kindeswohl nicht förderlichen Überalimentierung mit der sogenannten „Luxusgrenze", die im Allgemeinen mit etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs bemessen wird (RIS-Justiz RS0117017 3 Ob 95/08d; 6 Ob 117/06g). (T23)<br/>Beisatz: Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Art 80 ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen. (T24)<br/>Bem: Siehe auch RS0124455. (T25) |
6 Ob 15/09p | OGH | 19.02.2009 |
Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16 |
1 Ob 209/08d | OGH | 31.03.2009 |
Vgl auch; Beis wie T17; Beis wie T20 |
1 Ob 109/10a | OGH | 14.09.2010 |
nur T3; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 |
1 Ob 149/13p | OGH | 29.08.2013 |
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T20 |
9 Ob 44/14g | OGH | 26.08.2014 |
Auch; nur T8; nur T11; Beis wie T12; Beis wie T20 |
1 Ob 180/15z | OGH | 17.09.2015 |
Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T20 |
4 Ob 25/17f | OGH | 13.06.2017 |
Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 |
9 Ob 26/18s | OGH | 24.07.2018 |
Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T20 |
3 Ob 74/21k | OGH | 24.06.2021 |
nur T3; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20 |
1 Ob 25/21i | OGH | 07.09.2021 |
nur T3; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T20 |
2 Ob 93/22y | OGH | 06.09.2022 |
nur T3; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T20 |
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB01512_9000000_001
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