OGH 6Ob501/96

OGH6Ob501/9614.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schwarz, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Janine H*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Dr.Widukind W.Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterhalts nach § 140 ABGB, infolge Revisionsrekurses der Unmündigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25.Oktober 1995, GZ 21 R 417/95-26, womit infolge Rekurses der Unmündigen der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 7.September 1995, GZ 1 P 143/94-22, teils bestätigt und teils als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Das unterhaltsberechtigte eheliche Kind lebte bis Juni 1994 im Haushalt seiner Eltern. Diese leben seither getrennt. Die Mutter hat mit dem Kind den ehelichen Haushalt verlassen. Beide leben seither in der Wohnung der mütterlichen Großmutter. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

Die monatlichen Wohnungskosten von 7.500,- S zuzüglich 500,- S für Strom und Telefon wurden vom Vater getragen. Dieser stellte der Mutter weiters ein monatliches Wirtschaftsgeld von 5.000,- S zur Verfügung und bezahlte bis einschließlich Juni 1994 die Kosten des Kindergartens (monatlich 1.500,- S), den die Minderjährige ganztags besuchte. Seit September 1994 besucht das Kind die Volksschule.

Der Vater bezog als technischer Angestellter in der Zeit vom 1.11.1993 bis 31.10.1994 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 41.043,60. Aus der Veranlagung von Wertpapieren erzielt er monatliche Einnahmen von rund 7.000,- S.

Die Mutter des Kindes war bis Februar 1993, abgesehen von bloß tageweisen Aushilfsarbeiten im November und Dezember 1992, ausschließlich im Haushalt tätig. Von Februar 1993 bis Februar 1994 war sie teilzeitbeschäftigt und erhielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund 7.500,- S. Vom 20.3. bis 5.6.1994 und vom 20.6. bis 19.7.1994 erhielt sie ein Arbeitslosengeld von 188,10 S täglich. Seit 3.10.1994 ist sie wieder teilzeitbeschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5.500,- S.

Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes wurde der Vater verpflichtet, der Mutter ab 28.7.1994 einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von 11.748,- S zu zahlen.

Am 27.7.1994 beantragte das Kind, vertreten durch seine Mutter, den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August 1991 bis Juli 1994 in der Höhe von 239.600,- S sowie zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 9.010,- S ab 1.8.1994 zu verpflichten. Der Vater habe seit Jahren beharrlich seine Unterhaltsverpflichtung verletzt. Er habe nur die Wohnungskosten in der Höhe von 7.000,- S sowie ein Wirtschaftsgeld von 5.000,- S bezahlt. Aus letzterem hätten jedoch nicht nur die Lebenshaltungskosten des Kindes, sondern auch die der Mutter und des Vaters selbst bestritten werden müssen. Daraus ergebe sich, daß der Vater in den letzten Jahren nur 1.000,- S an Kindesunterhalt bezahlt habe.

Der Vater beantragte in seiner Äußerung vom 16.8.1994 (ON 4), den Antrag des Kindes auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes abzuweisen, erklärte sich aber zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 3.500,- S ausdrücklich bereit und beantragte, seine Unterhaltsverpflichtung ab 28.7.1994 mit 3.000,- S (richtig 3.500,- S) monatlich festzusetzen. Die Mutter habe das gemeinsame Kind ganztägig in einen Kindergarten gegeben. Hiefür habe der Vater monatlich zwischen 1.300,- S und 1.600,- S bezahlt. Das Kind sei ganztägig "rund um die Uhr" versorgt gewesen. Der Vater habe sich keiner Unterhaltsverletzung schuldig gemacht und dem Kind immer ausreichenden Naturalunterhalt gewährt, und zwar durch unmittelbare Beistellung der Wohnung, Finanzierung von Strom und Beheizung, Beistellung der notwendigen Nahrungsmittel und Bekleidung sowie der Mittel zur Körperpflege, Heilmittel und ärztlichen Behandlung sowie von Spielsachen. Zu den von der Mutter behaupteten Zahlungen habe er zusätzlich jeweils die Kleidung bezahlt. Im Jahresdurchschnitt verdiene er monatlich 31.950,- S.

Das Kind komme nun in die Volksschule und es reiche für die Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ein Betrag von monatlich 3.500,- S.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater im ersten Rechtsgang zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 7.200,- S ab 1.6.1994 und wies das Begehren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes ab.

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des auf die Zahlung eines Unterhaltsrückstandes gerichteten Begehrens und änderte auf Rekurs des Vaters die laufende Unterhaltsverpflichtung teilsweise ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit seinem Beschluß vom 22.6.1995 die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab Juni 1994 durch das Rekursgericht und gab dem Revisionsrekurs des Kindes hinsichtlich der Abweisung seines Begehrens auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August 1991 bis Mai 1994 in der Höhe von 223.580,- S statt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über ein nicht ausreichendes Parteivorbringen des antragstellenden Kindes zum Thema einer Unterhaltsverletzung des zur Reichung eines Naturalunterhaltes verpflichteten Vaters nicht. Die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes umfaßten dessen gesamten Lebensbedarf, also nicht nur die reinen Nahrungs-, Bekleidungs-, Kindergarten- oder Schulkosten, sondern auch Ausgaben für kulturelle, soziale und sportliche Interessen. Auch wenn das Kind in seinem Antrag eine Verletzung der einzelnen Bedürfnisse konkret nicht behauptet habe, so sei seinem Vorbringen doch der Vorhalt einer unvollständigen Unterhaltsleistung des Vaters zu entnehmen, weil die behaupteten Zahlungen zumindest prima facie zur Deckung der genannten Bedürfnisse nicht ausreichen hätten können (6 Ob 548/95 = ON 19).

Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang nach Vernehmung der Eltern des Kindes dessen Antrag auf "Unterhaltsnachzahlung" für den Zeitraum von August 1991 bis Juli 1994 in der Höhe von 239.600,- S ab. Zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es nach den übereinstimmenden Angaben der Eltern noch ergänzend fest, daß der Vater der Mutter einen PKW um 170.000,- S gekauft und zur Verfügung gestellt habe. Einen gebrauchten PKW im Wert von 70.000,- S habe er der mütterlichen Großmutter geschenkt, weil diese das Kind in der Zeit, während die Mutter berufstätig gewesen sei, verpflegt habe. Jedes Jahr seien Sommerurlaube gemacht worden mit Ausnahme des Jahres 1994. Die Eltern und das Kind seien jeweils eine Woche in Italien gewesen, der Vater habe die Kosten für den Urlaub bezahlt, im Jahr 1993 allerdings nur für sich und das Kind. Die Eltern hätten mit dem Kind gelegentlich Tagesausflüge unternommen, dabei sei das Essen vom Vater finanziert worden. Dieser habe auch gelegentliche Gasthausbesuche finanziert.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Vater während der aufrechten Wohngemeinschaft seine Naturalunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht verletzt habe. Bei dem seiner Schwiegermutter überlassenen PKW handle es sich um eine Abgeltung für die Betreuung des Kindes durch die mütterliche Großmutter. Es sei für das Gericht erkennbar, daß mit dem Antrag auf Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes ein "Hausfrauenunterhalt" begehrt werde.

Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August 1991 bis Mai 1994 in der Höhe von 223.580,- S und hob ihn in Ansehung der Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsrückstandes von 3.010,- S für Juni 1994 und von 1.510,- S für Juli 1994 als nichtig auf. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß es entscheidend darauf ankomme, ob mit den vom Unterhaltspflichtigen in der Vergangenheit erbrachten Naturalleistungen die Bedürfnisse des Kindes gedeckt worden seien. Es könne nicht nur auf das der Mutter übergebene Wirtschaftsgeld vom bloß 5.000,- S monatlich abgestellt werden. Der Vater habe weiters die gesamten Wohnungskosten, die Kindergartenkosten und alle sonstigen Anschaffungen für das Kind (vor allem für die Bekleidung) bezahlt, wenn solche Anschaffungen von der Mutter gefordert worden seien. Für die Zeit der Versorgung des Kindes durch die mütterliche Großmutter habe keine Notwendigkeit bestanden, vom Wirtschaftsgeld etwas für das Kind zu verwenden. Dazu komme noch, daß der Vater der mütterlichen Großmutter einen PKW zur Abgeltung ihrer Leistungen geschenkt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Großteil der in günstigen Einkommensverhältnissen lebenden Väter dann eine Unterhaltsverletzung zu verantworten hätten, wenn sie bei intakter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht annähernd einen nach der Prozentsatzkomponente entsprechenden Anteil an ihrem Einkommen dem Kind an Unterhalt zuwendeten, selbst wenn diesbezüglich ein Einvernehmen beider Elternteile bestünde, etwa deswegen, weil der Bau eines Einfamilienhauses geplant sei. Es bestehe eine gewisse Dispositionsfreiheit der Eltern, es dürfe nur nicht der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt geschmälert werden. Auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Vereinbarung der Eltern liege keine Unterhaltsverletzung des Vaters vor, wenn durch die faktische Unterhaltsregelung der Eltern das Kindeswohl nicht beeinträchtigt und der Unterhalt nicht wesentlich geschmälert werde. Die Bedürfnisse des Kindes seien unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Lebensverhältnissen durchaus angemessen gedeckt worden, der Vater sei nicht verpflichtet (gewesen), irgendwelche Luxusbedürfnisse seines im Kindergartenalter befindlichen Kindes nur deshalb zu befriedigen, weil er in günstigen Einkommensverhältnissen lebe. Sinnvolle Ausgaben für kulturelle, soziale und sportliche Interessen des Kindes in diesem Alter seien nur in eingeschränktem Umfang vorstellbar und bräuchten vom Vater dann nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht konkret an ihn herangetragen würden und hiefür kein unmittelbarer Anlaß bestehe. Aus pädagogischen Gründen sei es nicht zweckmäßig, ein Kind während intakter ehelicher Verhältnisse im Überfluß aufwachsen zu lassen. Dies wäre aber bei einer Zurverfügungstellung eines monatlichen Unterhalts von 6.500,- S (wertmäßig unter Einschluß eines gewährten Naturalunterhaltes) unzweifelhaft gegeben. Auch nach der Einvernahme der Mutter lägen keinerlei Hinweise dafür vor, daß irgendwelche konkreten Bedürfnisse der Minderjährigen in der Vergangenheit nicht gedeckt worden seien. Beim Anbot des Vaters, zur Erledigung des Unterhaltsstreites 60.000,-

S für das Kind unter der Bedingung zu zahlen, daß das Geld bis zur Volljährigkeit des Kindes gesperrt werde, handle es sich um kein konstitutives Anerkenntnis. Das Anbot sei nicht angenommen worden. Überdies hätte es einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle eine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine rückwirkende Unterhaltsfestsetzung für einen Zeitraum, in welchem die eheliche Gemeinschaft der Eltern noch intakt gewesen sei, erfolgen könne und ob die vom Vater dem Kind geschuldeten Naturalunterhaltsleistungen wertmäßig annähernd den sich nach der Prozentmethode ergebenden Anteil an seinem Einkommen entsprechen müßten.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt das Kind die Abänderung dahin, daß der Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 150.000,- S für die Zeit von August 1991 bis Mai 1994 verhalten werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Unstrittig ist, daß die Mutter durch die Haushaltsführung ihren Beitrag leistete, sodaß der Vater die von der Haushaltsführung nicht gedeckten Bedürfnisse des Kindes zu befriedigen hatte. Diese Unterhaltspflicht hatte er, solange die Eltern und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebten, in natura zu erfüllen. Ab der Auflösung des gemeinsamen Haushalts stand dem Kind ein Geldunterhaltsanspruch zu.

Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen entspricht der Zuspruch eines Unterhaltsbetrages in der Höhe des sogenannten Regelbedarfssatzes den Lebensverhältnissen der Eltern. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils wäre die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung nur in der Höhe des Regelbedarfssatzes gesetzwidrig (EFSlg 73.893). Das angemessene Teilhaben des Kindes an den gehobenen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird regelmäßig durch die Festsetzung des Unterhalts nach der sogenannten Prozentkomponente gewährleistet (EFSlg 70.677). Wenn diese Berechnungsmethode einen pädagogisch nicht wünschenswerten überhöhten Unterhaltsbeitrag zur Folge hätte, wird die Ansicht vertreten, daß der Unterhaltszuspruch mit dem 2- bis 2,5-fachen des Regelbedarfssatzes zu begrenzen sei. Nach diesen Grundsätzen wurde der Vater im ersten Rechtsgang ab 1.6.1994 zu einem laufenden Unterhaltsbeitrag in einer Höhe von etwas mehr als dem 2-fachen des Regelbedarfssatzes verpflichtet (6.500,- S monatlich).

Für den beantragten Unterhaltsrückstand ist die Feststellung einer Unterhaltsverletzung des damals zum Naturalunterhalt verpflichteten Vaters wesentlich. Die zu lösende Rechtsfrage liegt also darin, ob von einer den Geldunterhaltsanspruch auslösenden Unterhaltsverletzung auch dann gesprochen werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige trotz gehobener Einkommensverhältnisse nur Durchschnittsbedürfnisse natural befriedigt hätte. Darf ein überdurchschnittlich verdienender unterhaltspflichtiger Vater seinem Kind, mit dem er im gemeinsamen Haushalt wohnt, in natura einen Unterhalt reichen, der in Geldeswert nur dem sogenannten Regelbedarfssatz entspricht, oder ist dieses Verhalten als Unterhaltsverletzung zu qualifizieren, weil das Kind einen Anspruch auf Befriedigung der einzelnen Unterhaltsbedürfnisse in einer überdurchschnittlichen Weise hat? Diese vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage wäre hier allerdings nur dann entscheidungswesentlich, wenn der vom Vater dem Kind in natura gereichte Unterhalt in Geldeswert nicht ohnehin dem 2 bis 2,5-fachen des Regelbedarfssatzes entsprochen hätte. In diesem Fall bräuchte die Richtigkeit des angestrebten Rechtssatzes nicht näher geprüft werden, weil ihm im Anlaßfall keine konkrete Bedeutung zukäme. Mangels erheblicher Rechtsfrage wäre die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu verneinen.

Der Vater hat die gesamten Wohnungskosten von 7.500,- S zuzüglich Strom- und Telefonkosten von 500,- S monatlich getragen, für die dreiköpfige Familie ein Wirtschaftsgeld von 5.000,- S monatlich zur Verfügung gestellt und auch die Kosten des Kindergartens getragen. Die Anrechnung der vom Unterhaltspflichtigen für die Wohnung zur Verfügung gestellten Geldleistung hat im Zweifel nach Kopfteilen zu erfolgen (RZ 1992/46). Für das Wirtschaftsgeld kann ein geringerer Anteil veranschlagt werden, weil anzunehmen ist, daß für die beiden Erwachsenen ein verhältnismäßig größerer Teil für die zu bezahlenden Aufwendungen (Verpflegung, Putzmittel, Kleidung u.a.) verwendet wurde. Wenn man für das Kind also nur etwa 1.000,- S monatlich veranschlagt, so errechnen sich mit den anteiligen Wohnungskosten von rund 2.600,- S und den Kosten des Kindergartens von 1.500,- S monatlich bereits Geldleistungen des Vaters für das Kind in der Höhe von 5.100,- S monatlich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Vater überdies die Auslagen für den einwöchigen Urlaub im Jahr, die gelegentliche Anschaffung von Kleidungsstücken und die Kosten von Gasthausbesuchen bestritten. Die Verpflegungsleistungen der mütterlichen Großmutter können zugunsten des Vaters nicht ins Treffen geführt werden, auch wenn dieser die Zuwendungen zum Anlaß einer Schenkung genommen hat. Leistungen der Großeltern haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die Unterhaltsverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Elternteils (EFSlg 70.337).

Die Eltern haben über die allgemeinen Bedürfnisse hinaus keinerlei andere Bedürfnisse (Sonderbedarf) des Kindes (also auch nicht deren mangelnde oder erfüllte Deckung) behauptet (zu ON 21). Mangels jeglichen Parteivorbringens zu den einzelnen Unterhaltsbedürfnissen des Kindes, der Kosten hiefür und den Grad der Deckung durch die Leistungen des Vaters, ist die rechtliche Beurteilung auf den festgestellten Sachverhalt zu beschränken. Zur Beweislast im außerstreitigen Verfahren trotz der grundsätzlich bestehenden amtswegigen Untersuchungspflicht hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Aufhebungsbeschluß des ersten Rechtsganges Stellung genommen. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Ohne Mitwirkung des antragstellenden Kindes, das zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes die relevanten Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen hatte, waren die Vorinstanzen nicht imstande, die erforderlichen Tatsachengrundlagen zu schaffen (SZ 57/84). Mangels Behauptung entsprechender Bedürfnisse und der mangelnden Deckung derselben durch den Vater kann daher nur der festgestellte Sachverhalt über die allgemeinen Bedürfnisse (Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Freizeitgestaltung) beurteilt werden. Diese wurden vom Vater mit einem in Geld umgerechneten Aufwand von monatlich 5.100,- S zuzüglich eines gemäß § 273 ZPO mit 1.000,- S monatlich einzuschätzenden weiteren Aufwandes (anteilig für Urlaub, Gasthausbesuche und Kleidungsankauf), also mit 6.100,- S monatlich gedeckt. Der Regelbedarfssatz in der Altersklasse des antragstellenden Kindes betrug von August 1991 bis November 1993 zwischen 2.130,- S und 2.300,- S monatlich, im Schnitt also 2.215,- S monatlich. Der Geldunterhaltsanspruch des Kindes hätte in dieser Zeit rund 4.760,- S (das 2,15-fache des Regelbedarfssatzes) betragen. Beim Erhöhungsfaktor war von demjenigen auszugehen, wie er für den laufenden Unterhalt angewandt wurde, damit dem Erfordernis Rechnung getragen wird, daß sich durch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts für das Kind nichts ändern soll. Durch die Trennung der Eltern und das Entstehen eines Geldunterhaltsanspruchs dürfen dem Kind weder Vor- noch Nachteile erwachsen (1 Ob 501/93 = ÖA 1994, 62). Der Vater hat also in der angeführten Zeit seine Unterhaltspflicht erfüllt. Ab Erreichen des sechsten Lebensjahres des Kindes im November 1993 bestand ein Regelbedarfssatz von 2.940,- S monatlich (ÖA 1993, Heft 3, 1 verso). Der Vater hat daher ab Dezember 1993 immer noch Unterhaltsleistungen in natura erbracht, die an Geldeswert den 2-fachen Regelbedarfssatz überstiegen. Wo im Einzelfall bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen die Obergrenze der Unterhaltsverpflichtung liegt ("Unterhaltsstop", "Luxusgrenze"), ist dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die Unterhaltsfestsetzung (beziehungsweise wie hier die Unterhaltsleistung) in einer das 2-fache des Regelbedarfssatzes übersteigenden Höhe erfolgte (EFSlg 64660).

Der Revisionsrekurs des Kindes ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 (1) AußStrG zurückzuweisen.

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