OGH 4Ob1512/90

OGH4Ob1512/903.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Esther E***, geboren am 2.Mai 1978, und des mj.Florian E***, geboren am 6.April 1980, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beiden Minderjährigen, beide vertreten durch ihre Mutter, Mag.Marlene W***, AHS-Lehrerin, Graz, St.Peter-Hauptstraße 31 c/9, diese vertreten durch Dr.Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 9.Feber 1990, GZ 2 R 64/90-72, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung geht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 44.963, 47.584, 50.307, 53.143, 55.983, 55.986 uva) von dem Grundsatz aus, daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen sind, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen

orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch der "Unterhaltsstopp" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.

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