Rechtssatz
Oberhalb einer Grenze von cirka eintausend Schilling kann eine Sache nicht mehr als geringwertig angesehen werden.
16 Os 33/89 | OGH | 08.09.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Entwendung unter dem Aspekt des § 42 Z 2 StGB. (T2) Veröff: RZ 1990/34 S 77 |
11 Os 34/90 | OGH | 25.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Zur gewerbsmäßigen Begehung. (T4) |
14 Os 46/90 | OGH | 12.06.1990 |
Beisatz: Die Grenze von cirka eintausend Schilling gilt ebenfalls für die Unbedeutendheit von in Geld messbaren Tatfolgen. (T5) Veröff: JBl 1990,805 |
11 Os 97/90 | OGH | 24.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Geldbetrag von fünfhundert Schilling ist geringfügig. (T7) |
12 Os 45/04 | OGH | 05.08.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Der von der Rechtsprechung als Grenze der Geringfügigkeit angenommene Betrag von 1.000 S (72,67 EUR) ist nicht als starre Obergrenze zu sehen. Die Frage, ob Zuwendungen noch als geringfügig zu werten sind, kann stets nur auf Grund einer fallbezogenen Prüfung beantwortet werden. (T8) |
11 Os 140/04 | OGH | 12.04.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Mit Blick auf die - bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 - durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3% (vgl Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria) sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB (zuletzt durch den 1. Abschn Art 1 lit A Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2005, BGBl I 2004/136) kann nunmehr von einem Betrag von rund 100 EUR als Obergrenze ausgegangen werden. Da hinsichtlich der Frage der Geringwertigkeit nach ständiger Rechtsprechung einzelfallbezogen, insbesonders unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit des (potentiellen) Schadens für die Betroffenen, ein objektiv-individueller Maßstab anzulegen ist, können opferbezogene Faktoren eine Unterschreitung dieser Grenze bewirken. (T9) |
12 Os 101/07f | OGH | 27.09.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: 30 Euro und eine Packung Zigaretten sind auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der beiden Tatopfer jedenfalls noch eine Sache geringen Werts. (T10) |
13 Os 88/14m | OGH | 09.10.2014 |
vgl auch; Beisatz: Kein Anlass, von der seit 11 Os 140/04 in ständiger Rechtsprechung etablierten Grenze von 100 Euro ‑ ungeachtet zwischenzeitlicher Inflation ‑ abzugehen. (mit eingehender Begründung). (T11) |
12 Os 125/17z | OGH | 16.11.2017 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Auffassung, der Begriff der "Sache geringen Wertes" sei in konstanter (prozentueller) Relation zur unteren Wertgrenze bei Vermögensdelikten anzusetzen, ist abzulehnen. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0110OS00002_8900000_003
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