OGH 11Os97/90

OGH11Os97/9024.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard L*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25.Juni 1990, GZ 1 a Vr 602/90-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Kodek und des Verteidiges Dr. Wichtl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB - Faktum II) unberührt bleibt, im Schuldspruch I und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Richard L*** ist ferner schuldig, am 26.Mai 1990 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Horst M*** mit - jedoch nicht erheblicher - Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen fremde bewegliche Sachen geringen Wertes mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt zu haben, indem er und Horst M*** den Gernot H*** in eine Tornische drängten, dort festhielten, mit Schlägen bedrohten und so zur Herausgabe von 500 S Bargeld zwangen.

Richard L*** hat hiedurch das Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB nach dem § 143 erster Strafsatz StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu 21 (einundzwanzig) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB wird ein Teil der Strafe von 14 (vierzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft werden aus dem angefochtenen Urteil übernommen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Juni 1971 geborene (zur Tatzeit noch jugendliche) Karosserieschlosserlehrling Richard L*** des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Nacht zum 26.Mai 1990 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem gesondert verfolgten Erwachsenen Horst M*** mit Gewalt gegen eine Person (richtig:) und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen zu haben, nämlich

I. dem Gernot H*** 500 S Bargeld, indem sie ihn in eine Tornische drängten, festhielten und mit Schlägen bedrohten;

II. dem Luigi Gianni L*** ca. 700 S Bargeld und dem Ricardo F*** ca. 500 S Bargeld unter Verwendung einer eisernen Maurerklampfe, sohin einer Waffe, indem sie die beiden anhielten und M*** den Luigi Gianni L*** mit einer Maurerklampfe bedrohte. Der Angeklagte bekämpft seine Schuldprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Mängelrüge (Z 5) mit Blickrichtung auf eine Beurteilung der Urteilstat II als "minderschwerer Raub" nach dem § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB die Feststellungen zu der 1.000 S übersteigenden Schadenshöhe als unvollständig bzw. widersprüchlich bekämpft, berührt sie keine entscheidungswesentlichen Tatsachen und kann schon deshalb auf sich beruhen. Die als erwiesen angenommene Verwendung einer Waffe durch einen der beiden einvernehmlich handelnden Täter schließt nämlich eine Tatsubsumtion nach dem § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB von vornherein aus, weshalb der Wert der geraubten Sachen weder für die Tatbestandsverwirklichung nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Unterstellung der Urteilstat II unter den § 143 zweiter Fall StGB im wesentlichen mit der Begründung, daß das bloße Mitführen einer Waffe noch nicht ihre Verwendung bedeute, die Waffe vielmehr für den Überfallenen erkennbar (als Mittel der Gewalt oder Drohung) eingesetzt worden sein müsse. Der tataktuelle Einsatz einer Maurerklampfe durch den Komplizen Horst M*** zur Bedrohung des Luigi Gianni L*** sei für die Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, weil das Urteil Feststellungen über dessen (auch) darauf bezogenen Vorsatz vermissen lasse.

Da sich diese Einwände darüber hinwegsetzen, daß sich beide Täter nach den Urteilsfeststellungen (S 118, 121 und 122) mit dem Vorhaben der Begehung einer weiteren Raubtat mit je einer Maurerklampfe ausrüsteten, davon ausgehend aber der Vorsatz des Angeklagten auch die Verwendung dieser Waffe durch den Komplizen miteinschloß, verfehlt die Rechtsrüge mangels Orientierung am Urteilssachverhalt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung. Als berechtigt hingegen erweist sich die das Urteilsfaktum I betreffende Subsumtionsrüge, daß der Raub an Gernot H*** ohne Anwendung erheblicher Gewalt geschah. Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich zu, daß das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung liegen, auf die § 142 Abs. 2 StGB abstellt. Einer Tatbeurteilung nach dieser Gesetzesstelle steht aber auch nicht entgegen, daß es sich im konkreten Fall um zwei Täter handelte, wenngleich dadurch ein Widerstand des Überfallenen beträchtlich erschwert wurde. Durch die Ausschaltung des sogenannten Gesellschaftsraubes aus den Fällen des schweren Raubes nach dem § 143 StGB (StRÄG 1987) hat der Gesetzgeber verdeutlicht, daß der Raub durch eine Tätermehrzahl allein nicht als an sich schwer zu beurteilen ist, weshalb auch bei einer Bedrohung oder bei Anwendung (nicht erheblicher) physischer Gewalt durch mehr als einen Täter minderschwerer Raub nach dem § 142 Abs. 2 StGB vorliegen kann. Da aber auch entgegen der Meinung des Erstgerichtes eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus beiden dem Angeklagten zur Last fallenden Raubfakten nicht in Betracht kommt (handelt es sich doch um zwei selbständige, in ihrer strafrechtlichen Beurteilung von einem betraglich bestimmten Wert oder Schaden unabhängige Taten, auf die der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB nicht anzuwenden ist), beschränken sich die Folgen des in Rede stehenden Raubfaktums auf den materiellen Schaden des Überfallenen in der Höhe von 500 S. Ein Geldbetrag in dieser Höhe ist aber nach gefestigter Rechtsprechung als geringfügig anzusehen (EvBl. 1989/112 ua). So gesehen entspricht die Tathandlung zum Schuldspruch I tatsächlich sämtlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 StGB.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher die dem Erstgericht unterlaufene undifferenzierte Eingliederung der Urteilstat I in den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB aufzuheben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die durch die Kassierung auch des Strafausspruchs notwendig gewordene Strafneubemessung konnte sich an den vom Erstgericht vollständig und zutreffend angeführten Strafzumessungsgründen orientieren. Demnach war das Zusammentreffen zweier Raubtaten gegen insgesamt drei Raubopfer erschwerend, mildernd hingegen das die Wahrheitsfindung in wesentlichen Punkten erleichternde Geständnis, die Schadensgutmachung, der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, seine erhebliche tataktuelle Alkoholisierung und das ungünstige familiäre Milieu.

Davon ausgehend erwies sich unter Berücksichtigung der geänderten rechtlichen Beurteilung der Urteilstat I die ausgesprochene Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Da im konkreten Fall auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die Voraussetzungen einer teilbedingten Strafnachsicht im gesetzlichen Mindestausmaß gegeben sind, war dementsprechend nach dem § 43 a Abs. 3 StGB vorzugehen. Der nachhaltige Eindruck des für den Angeklagten ersten Freiheitsentzuges gewährleistet - in Verbindung mit der (aufrechten) erstgerichtlichen Anordnung der Bewährungshilfe - auch aus spezialpräventiver Sicht die Erreichung des Strafzwecks.

Mit seiner durch die Strafneubemessung hinfällig gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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