ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023 EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019
Vorteilsannahme
§ 305.
(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(4) Keine ungebührlichen Vorteile sind
- 1. Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,
- 2. Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger, Schiedsrichter oder eine Person aus dem Familienkreis (§ 166 Abs. 1) des Amtsträgers oder Schiedsrichters keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie
- 3. in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(5) § 304 Abs. 3 gilt sinngemäß.
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40254285
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