Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes (§ 180 Abs 1 StPO) ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, der auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangen ist. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in den dem OGH vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (11 Os 88/93).
14 Os 134/97 | OGH | 01.10.1997 |
Auch; nur: Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in den dem OGH vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (T1)<br/>Beisatz: Bezugnahme auf Berufungsverfahren. (T2) |
15 Os 99/02 | OGH | 28.08.2002 |
nur: Der Tatverdacht, der im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. (T3) |
14 Os 131/02 | OGH | 19.01.2002 |
Auch; nur: Bei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. (T4)<br/>Beisatz: Durch den erstinstanzlichen Schuldspruch hat sich die Dringlichkeit des Tatverdachtes in höchstem Maß verdichtet, weshalb die in § 181 StPO normierten Haftfristen vorliegend nicht gelten (§ 181 Abs 6 StPO). (T5) |
15 Os 122/06i | OGH | 29.11.2006 |
Auch; nur: Alle Einwände gegen das angefochtene Urteil entziehen sich einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. (T6) |
14 Os 127/12a | OGH | 29.01.2013 |
nur: Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00105_9300000_001
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