OGH 15Os105/93 (RS0061107)

OGH15Os105/9319.8.1993

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes (§ 180 Abs 1 StPO) ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, der auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangen ist. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in den dem OGH vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (11 Os 88/93).

Normen

GRBG §2
StPO §180 Abs1

15 Os 105/93OGH19.08.1993
11 Os 20/94OGH11.02.1994
11 Os 142/95OGH22.09.1995
13 Os 103/96OGH03.07.1996
15 Os 132/96OGH19.08.1996

Vgl auch

11 Os 70/97OGH15.05.1997
14 Os 134/97OGH01.10.1997

Auch; nur: Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in den dem OGH vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (T1)<br/>Beisatz: Bezugnahme auf Berufungsverfahren. (T2)

15 Os 99/02OGH28.08.2002

nur: Der Tatverdacht, der im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. (T3)

12 Os 72/02OGH05.09.2002

Auch; nur T1

14 Os 131/02OGH19.01.2002

Auch; nur: Bei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. (T4)<br/>Beisatz: Durch den erstinstanzlichen Schuldspruch hat sich die Dringlichkeit des Tatverdachtes in höchstem Maß verdichtet, weshalb die in § 181 StPO normierten Haftfristen vorliegend nicht gelten (§ 181 Abs 6 StPO). (T5)

12 Os 25/04OGH02.04.2004

nur T3

15 Os 122/06iOGH29.11.2006

Auch; nur: Alle Einwände gegen das angefochtene Urteil entziehen sich einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. (T6)

14 Os 59/09xOGH04.06.2009

nur T1

14 Os 9/10wOGH16.02.2010

nur T1

14 Os 22/11hOGH16.03.2011

Auch; nur T1

15 Os 50/12kOGH10.05.2012

Auch; nur T1

14 Os 127/12aOGH29.01.2013

nur: Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen. (T7)

14 Os 54/13tOGH25.04.2013

nur T1

11 Os 82/15sOGH30.07.2015
13 Os 130/15iOGH30.11.2015

Auch

14 Os 116/20wOGH11.11.2020

Vgl

12 Os 30/21kOGH25.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00105_9300000_001

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