OGH 11Os88/93

OGH11Os88/937.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer , in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 12 Vr 2920/91 anhängigen Strafsache gegen Bernhard L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Bernhard L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. April 1993, AZ 9 Bs 169/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Bernhard L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Bernhard L***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Strafverfahren anhängig, in dem er in erster Instanz mit Urteil des Schöffengerichtes vom 21. Juni 1992, GZ. 12 Vr 2920/91-300d, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt wurde.

Inhaltlich des Schuldspruches hat er in den Jahren 1986, 1987 und Anfang des Jahres 1988 in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, eine Vielzahl von mit Zeichnungsscheinen angeschriebenen Treugebern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Zusendung reißerisch aufgemachter Broschüren mit diffusem, ohne Rückfragen kaum verständlichem Inhalt, in denen steuermindernde Anreize zum Ausdruck gebracht und als Initiatoren der diesen Broschüren zugrunde liegenden Verlustabschreibungsmodelle Wien, L*****straße 58/S*****gasse 5 (Kommanditgesellschaft I) und Graz, A*****straße 7/7a (Kommanditgesellschaft II), die, ihrerseits über die beabsichtigte Vorgangsweise und wesentliche Grundlagen der darin in Aussicht gestellten Objektreparaturen und Objektsanierungen getäuschten, nicht dolos handelnden, finanziell potenten Ärzte Dr. Christoph F***** und Dr. Alfred R***** als Geschäftsführer zweier Kommanditgesellschaften vorangestellt werden, in Verbindung mit der bewußten Verschweigung, die Verlustabschreibungsmodelle nicht prospektkonform und prospektgetreu durchzuführen, vor allem die Einhaltung der wesentlichen Punkte des jeweiligen Gesellschafts- und Treuhandvertrages nicht zu beabsichtigen, sowie die listige Verschweigung, selbst hinter den Modellen zu stehen, persönlich hoch verschuldet zu sein, den Offenbarungseid geleistet zu haben, inmitten eines schwebenden und seit Jahren anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen einer von ihm als Geschäftsführer mitgeleiteten Firma zu stehen, und ebenso listig verschweigend, daß die Finanzbehörden der Anerkennung von Verlusten aus derartigen Verlustabschreibungsmodellen restrektiv gegenüberstehen, zu Handlungen, und zwar zur Beteiligung an den modellumfaßten Objekten mit der Einbringung von Pflichteinlagen von 9,3 Mio. S (KG I) und 13,8 Mio. S (KG II), sohin insgesamt 23,1 Mio. S verleitet, die sie bzw. die Kommanditgesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, da entgegen aller seiner Zusagen lediglich wirtschaftlich wertlose und unfachmännische, laienhafte Bautätigkeiten beim Objekt Graz, A*****straße 7/7a, und eine Alibiaktion in Form einer Entrümpelung beim Objekt Wien, L*****straße 58, vorgenommen wurden, mit den eingebrachten Pflichteinlagen (Treuegeldern) andere, gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt wurden, wobei der derzeitige Schaden den Betrag von 500.000 S übersteigt und infolge zu berücksichtigender (schadensmindernder) Beträge für erbrachte Leistungen in nicht exakt feststellbarer Höhe jedenfalls weit mehr als 10 Mio. S beträgt und die betrügerischen Handlungen in der Absicht begangen wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der Schuldspruch beruht demnach auf den schöffengerichtlichen Annahmen, daß Bernhard L*****Personen ("Treugeber") zu Kommanditisteneinlagen veranlaßte, indem er ankündigte, diese Beteiligungen würden zu Verlustzuweisungen sowie damit zur Verminderung der Einkommensteuer führen und seien auch ohne Steuervorteil rentabel. Die Kommanditgesellschaften sollten Häuser erwerben, im Rahmen einer Großreparatur instandsetzen und höhere Mieteinnahmen erwirtschaften, aus denen es in der Folge zu den Gewinnausschüttungen kommen sollte. Der Angeklagte zielte demnach als Bevollmächtigter der Komplementäre (US 76) mit seinem Tatplan auf den Erhalt der von den Kommanditisten aufgrund der erfolgreichen Täuschung selbständig erbrachten Einlagen mit dem Vorsatz, sich daraus unrechtmäßig zu bereichern (US 125). Er hatte dabei nicht den Willen, die angekündigten Bauarbeiten tatsächlich durchführen zu lassen (US 133), es ging ihm vielmehr ausschließlich darum, Kommanditisteneinlagen in seine wirtschaftliche Verfügungsmacht zu bringen, und zwar ohne die Absicht, diese Gelder einer dem wirtschaftlichen Interesse der Kommanditgesellschaften oder ihrer Gesellschafter entsprechenden Weise zu verwenden. Wesentliche Grundlage für die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite war, daß der Geldfluß von den Kommanditgesellschaftern an die vom Angeklagten dominierte "S*****(kurz: S*****) - über deren Vermögen mit Beschluß vom 28. Oktober 1991 das Konkursverfahren eröffnet worden war - unter dem Titel "Reparaturvorauszahlungen" zu keiner ernsthaften Bautätigkeit geführt hatte und der Angeklagte eine den wirtschaftlichen Interessen der Kommanditgesellschaft oder ihrer Gesellschafter entsprechende Verwendung des Geldes nicht nachweisen oder belegen konnte (US 97ff).

Bernhard L***** befindet sich seit dem 25. Oktober 1991 in Untersuchungshaft.

Nach Ablehnung eines Enthaftungsantrages durch die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Beschluß vom 6. April 1993 wurde einer dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. April 1993 nicht Folge gegeben.

Darin wurde unter Hinweis auf das in erster Instanz ergangene Urteil des Schöffengerichtes das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Angeklagten ebenso bejaht wie jenes der Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr gemäß dem § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO.

Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 6. Mai 1993 zugestellt, wogegen er - nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) - innerhalb offener Frist (§ 3 Abs 1 GRBG) Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhob.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte geltend:

Der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde ist vorauszuschicken, daß gemäß § 2 Abs 1 GRBG das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt ist, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde (§ 2 Abs 1 GRBG).

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

I. Tatverdacht:

Gemäß dem § 180 Abs 1 StPO ist Grundvoraussetzung für die Verhängung - und Aufrechterhaltung - der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht. Bei Prüfung dieser Frage zeigt sich, daß der im Verfahren erster Instanz zu einem - nicht rechtskräftigen - Schuldspruch verdichtete Verdacht, der Angeklagte habe gewerbsmäßig mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen Kommanditisten zur Einzahlung von Einlagen in Millionenhöhe verleitet, ohne einen dementsprechenden Leistungswillen entgegenzusetzen, auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse, vor allem der Aussagen der vor dem erkennenden Gericht gehörten Zeugen und der Gutachten der zugezogenen Sachverständigen der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit entspricht. Die Lösung der Frage, ob das gesamte Beweismaterial im erstinstanzlichen Urteil mängelfrei verarbeitet wurde, ob also das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit die Einwände der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen. In diesem Verfahren hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich auf die Prüfung einer allfälligen Grundrechtsverletzung, damit der Haftvoraussetzungen, im vorliegenden Zusammenhang also auf die Prüfung der Frage des dringenden Tatverdachtes zu beschränken, der vom Oberlandesgericht Graz nach dem zu I. einleitend Ausgeführten zutreffend bejaht würde. Nur der Behauptung der Beschwerde, das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes ergäbe sich aus dem Widerspruch zwischen Schuld- und Freispruch des Ersturteiles, ist unter diesem Aspekt zu erwidern, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen der Teilfreispruch nicht mit der Verneinung eines betrügerischen Vorgehens des Angeklagten begründet wurde, sondern ausdrücklich nur wegen der - im Zweifel zugunsten des Angeklagten getroffenen - Annahme einer noch nicht eingetretenen Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB) erging. Davon aber ist ein Einfluß auf den im Grundrechtsbeschwerdeverfahren maßgebenden Tatverdacht nicht ableitbar.

Inwieweit das Gutachten des O.Univ.Prof. Dr. Helmut F*****in der Strafsache gegen Elisabeth L*****für die anstehende Problematik von Bedeutung wäre, legt die Beschwerde nicht dar.

II. Haftgrund:

Die zweite Voraussetzung für die Verhängung - und Aufrechterhaltung - der Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs 2 StPO ist das Vorliegen eines der im Gesetz genannten Haftgründe.

Gemäß dem § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr - unter anderem - dann vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn ... ihm wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Insoweit ist - im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung (16 der Beschwerdeschrift) - nach dem Gesetz die Anlaßtat für die Beurteilung des Haftgrundes der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung von entscheidender Bedeutung.

Ausgehend davon, daß der Angeklagte ungeachtet der Konkurseröffnung über das Vermögen der "S*****, deren Geschäftsführer er war, die verfahrensgegenständlichen Projekte neben einer Fülle anderer geschäftlicher Aktivitäten, die teilweise den Gegenstand einer Voruntersuchung zu AZ 18 Vr 745/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bilden, in Angriff nahm, und mit Rücksicht auf die Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, wonach seine Persönlichkeitsstruktur von einem übersteigerten Tatendrang (hyperthyme Anlage; SV Dr. Z*****, S 97 in Band XI) gekennzeichnet ist, ergibt sich, daß unter Berücksichtigung der langen Dauer jener Aktivitäten, die das Sachverhaltssubstrat des gegenständlichen Strafverfahrens darstellen, die Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen vom Oberlandesgericht Graz auf der Grundlage bestimmter Tatsachen mit Recht prognostiziert wurde. Es bedarf daher - zur Prüfung der Frage der Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit - keiner Untersuchung über das Vorliegen weiterer Haftgründe. Daß dem Angeklagten eine strafbare Handlung mit schweren Folgen zur Last liegt und die Prognose einer strafbaren Handlung mit ebenfalls schweren Folgen nahegelegt ist - § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO - kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

III. Unverhältnismäßigkeit:

Maß für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft ist die zu erwartende Strafe, die zunächst vom Schöffengericht mit (zusätzlichen, §§ 31 Abs 1, 40 StGB) viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelt wurde. Ausgehend vom eingangs beschriebenen Verdacht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB mit einem Schaden von mehr als 10 Mio.S ist die Unverhältnismäßigkeitsproblematik bei der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft auch angesichts des überdurchschnittlichen Umfanges der an der leugnenden Verantwortung des Angeklagten orientierten Untersuchungshandlungen noch nicht in die Nähe gerückt, steht sie doch weder zum Gewicht der angelasteten Delikte, noch zum Umfang der Untersuchung oder der Straferwartung außer Verhältnis (§§ 2 Abs 1 GRBG, 193 Abs 2, zweiter Halbsatz StPO).

IV. Gesetzesverletzungen:

Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz GRBG ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt, wenn ... sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.

Die Fülle der auch schon zur Frage der Unverhältnismäßigkeit vorgetragenen und in keinem Bezug zur Festnahme und Anhaltung des Bernhard L***** stehenden Einwände prozessualer Art gegen das erstinstanzliche Verfahren und die weitwendige Kritik an der Person und Tätigkeit der vom erkennenden Gericht beigezogenen Sachverständigen betreffen insgesamt nicht die Basis der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und entziehen sich daher ebenfalls einer Behandlung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere auch für Fragen des Untersuchungshaftvollzuges.

V. Verletzung von Verfassungsgesetzen:

Auch in diesem Zusammenhang werden keine Gesetzesverletzungen bei der Festnahme oder Anhaltung des Bernhard L***** dargetan.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Beschlusses bestehen aus der Sicht dieser Beschwerdesache nicht. § 183 StPO ist - wie bereits dargelegt - nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens, § 193 Abs 5 StPO indes bleibt - abgesehen davon, daß die Regelung des Haftrechtes als Einheit zu sehen und die Beschwerdeargumentation daher unzutreffend ist, weil sie die Verhältnismäßigkeitsklausel des § 193 Abs 2 StPO übergeht - deswegen im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Grundrechtsprüfung die tatsächliche - unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit bedeutsame - und nicht die abstrakt mögliche Dauer der Untersuchungshaft unterliegt.

Der einzige im Grundrechtsbeschwerdeverfahren - weil eine Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft betreffend - bedeutende Einwand, der Angeklagte sei vor Verhängung der Untersuchungshaft nicht vernommen worden, ist aktenwidrig. Dazu genügt der Hinweis auf das der Verhängung der Untersuchungshaft vorausgehende, 17 Seiten umfassende, auch die materiellen Grundlagen für die Prüfung der Haftvoraussetzung beinhaltende Beschuldigtenvernehmungsprotokoll, ON 9 in Band I. Eine bestimmte Dauer, Gestaltung oder ein bestimmter Umfang dieses "Pflichtverhörs" wird von den Prozeßgesetzen nicht vorgeschrieben, sodaß der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, es sei vor Verhängung der Untersuchungshaft zu keiner "ausreichenden" Einvernahme gekommen, im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung bleibt. Ein Verstoß gegen Art 4 Abs 1, Abs 3 oder Abs 6 PersFrG ist daher ebensowenig gegeben wie einer gegen Art 6 leg.cit.

Das nach der zuletzt genannten Norm jedem Festgenommenen oder Angehaltenen eingeräumte Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht (oder eine andere unabhängige Behörde) binnen bestimmter Frist wurde hier gewahrt.

Mit seinen Ausführungen zur Haftprüfung während der "Zwischenhaft" ist der Beschwerdeführer, der insoweit nicht deutlich macht, wodurch er sich beschwert erachtet, auf § 194 Abs 4 StPO zu verweisen (sh. dazu auch Foregger-Serini, StPO5, Erl II zu § 194).

Der Beschwerdehinweis auf Art 2 Abs 2 PersFrG bleibt im gegebenen Zusammenhang unklar.

VI. Materielle und formelle Mängel des OLG-Beschlusses:

In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Prognosebeurteilung durch das OLG Graz, ohne damit - aus den schon zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr dargelegten Gründen - im Recht zu sein und kritisiert an Hand von aus dem Kontext gelösten Passagen der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen diese Prognose, ohne formelle oder materielle Gesetzesverletzungen überhaupt darzulegen.

Die Beschwerde war aus all diesen Erwägungen als unbegründet abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß dem § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu unterbleiben.

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