OGH 12Os25/04

OGH12Os25/042.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 12 Hv 114/02m anhängigen Strafsache gegen Andreas G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 2. Jänner 2004, AZ 11 Bs 29/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Andreas G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Eine gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 10. Juli 2003, mit dem den Beschwerden gegen die Erlassung eines Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben wurde, erhobene Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zu AZ 12 Os 90/03 abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

In seiner nunmehr gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 22. Jänner 2004 erhobenen Grundrechtsbeschwerde unternimmt der Beschwerdeführer im Rahmen weitwendiger, im Detail kaum nachvollziehbarer Ausführungen den Versuch, die Annahme, wonach im Fall eines - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruchs der Tatverdacht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit entspricht (vgl auch 12 Os 90/03), im Wesentlichen mit der Argumentation zu widerlegen, dass dies in dieser Allgemeinheit nicht in jenen Fällen - wie dem seinen - gelten könne, in denen der Schuldspruch nicht im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung stehe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeargumentation mehrfach die unzutreffende Prämisse zu Grunde liegt, erst bei an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Begehung einer strafbaren Handlung sei ein dringender Tatverdacht anzunehmen, unterlässt er - mit der bloßen Wiedergabe aus dem Zusammenhang gelöster Aktenteile und der aus dem Akt ersichtlichen, auf ein früheres Verfahrensstadium gegründeten Bedenken des Untersuchungsrichters gegen die Verwirklichung des Tatbestandes des gewerbsmäßig schweren Betruges - neuerlich jede gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes gerichtete, einer sachbezogenen Erwiderung zugängliche Argumentation.

Aber auch der Einwand, wonach sämtliche die Annahme von Tatbegehungsgefahr rechtfertigenden Umstände weggefallen seien, eine abstrakte Rückfallsgefahr zur Begründung dieses Haftgrundes aber nicht genüge, vermag an der bereits zu AZ 12 Os 90/03 getroffenen Einschätzung nichts zu ändern, wonach dieser Haftgrund aus der gewerbsmäßigen Verübung schwerer Betrügereien über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren mit einem Schaden von ca einer halben Million Euro, die im konkreten Anlass die "Neigung des Angeklagten zu vermögensschädigender Delinquenz" zu tragen vermag, abgeleitet werden kann und in einem solchen Fall die Änderung einzelner tatbegünstigender Umstände bedeutungsmäßig in den Hintergrund tritt. Andreas G***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).

Stichworte