Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Andrzej S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009, GZ 37 Hv 42/09t-214, im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (V) schuldig erkannt und hiefür unter Einbeziehung der bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (wegen eines weiteren Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 ½ Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs - soweit vom Oberlandesgericht als haftrelevant angesehen - hat er
„I. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar
1. zwischen 11. und 13. November 2007 in Wien Dr. Thomas M***** zwei KFZ-Kennzeichentafeln unbekannten Werts;
2. in der Nacht zum 16. November 2007 in Z***** Verfügungsberechtigten des A***** G***** durch Einschlagen einer Fensterscheibe und anschließendes Einsteigen in eine Holzhütte etwa 30 Fahrzeugschlüssel unbekannten Wertes und einen PKW der Marke Audi A6 Avant, 2,5 TDI, im Verkaufswert von ca 19.000 Euro durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;
II. am 16. November 2009 in W***** den Polizeibeamten Werner K***** mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er mit seinem Fahrzeug mit unvermindertem Tempo auf den Beamten zufuhr, der auf der Straße stand, um ihn anzuhalten, sodass sich dieser nur durch einen Sprung zum Fahrbahnrand in Sicherheit bringen konnte, und indem er kurz nach seiner Anhaltung im Zuge der Festnahme versuchte, sich loszureißen und Werner K***** umzurennen und wegzudrücken;
V. am 18. November 2007 und am 29. April 2008 in S***** die Polizeibeamten Werner K***** und Benedikt O***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen nach § 312 Abs 1 StGB falsch verdächtigte, indem er anlässlich seiner Vernehmungen vor dem Journalrichter des Landesgerichts Salzburg und in der Hauptverhandlung behauptete, die Genannten hätten ihn am 16. November 2007 in W***** nach seiner Fesselung mittels Handschellen mehrfach massiv geschlagen, getreten, seinen Kopf gegen den Asphalt geschlagen und ihn auf diese Weise am Körper verletzt, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.“
Über die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten (ON 254) wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 16. November 2009 wurde die über Andrzej S***** am 18. November 2007 verhängte (ON 4) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO neuerlich fortgesetzt (ON 237, 238).
Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 2. Dezember 2009, AZ 7 Bs 383/09m (ON 248), nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen an.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Sie weist zunächst grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden grundsätzlich nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0110146), verkennt aber, dass nach ebenso gefestigter Judikatur des Höchstgerichts insoweit im Falle eines - wenngleich angefochtenen - Urteils von dessen Sachverhaltsannahmen auszugehen ist. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellrechtlichen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Verfahren über diese vorbehalten; darauf Bezug nehmendes Vorbringen ist einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486, RS0061112; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 aF Rz 4).
Dazu kommt, dass die umfangreichen Beschwerdeausführungen gegen die Annahme der Haftvoraussetzung dringenden Tatverdachts schon an der Unterlassung entsprechend deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - sich insoweit auf einen pauschalen Verweis auf frühere Beschwerdeinhalte und die subtratslose Bemerkung, der dringende Tatverdacht werde „im Übrigen ... nochmals ausdrücklich gerügt“ beschränkenden (ON 245 S 4) - Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts und damit an der Ausschöpfung des Instanzenzugs scheitern (RIS-Justiz RS0114487 [insbesonders T13 und T19]).
In Ansehung der Haftgründe überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806, RS0118185).
Dem gegen die - mit aktenkonform angestellten Überlegungen keineswegs willkürlich begründete (BS 3 ff) - Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch das Oberlandesgericht gerichteten Beschwerdevorbringen ist zwar mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte sich dadurch beschwert erachtet, dass der in Rede stehende Haftgrund in der angefochtenen Entscheidung (unter anderem) aus dem raschen Rückfall nach Entlassung aus einer in Deutschland verbüßten Strafhaft abgeleitet wurde, obwohl dieser Haft eine ausländische Verurteilung (durch das Landgericht Kempten zu AZ 1 Kls 224 Js 16370/01) zugrunde lag, die nach dem Beschwerdestandpunkt nicht in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sei (§ 73 StGB).
Indem der Rechtsmittelwerber aber hiezu wörtlich das Vorbringen seiner Beschwerde gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Landesgerichts Salzburg wiederholt, worin allgemeine Erwägungen zur Verpflichtung der Gerichte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB von Amts wegen, hier aufgrund „konkreter Behauptungen“ des Angeklagten „im Zuge des Verfahrens und im Rahmen der letzten Haftbeschwerde“ zu überprüfen, angestellt wurden, und zusätzlich auf ein „zwischenzeitig bei der Oberstaatsanwaltschaft“ anhängiges Verfahren und eine „Eingabe des Angeklagten an das Bundesministerium für Justiz“ verweist, legt er nicht dar, worin die - einer Gleichstellung der bezeichneten Verurteilung mit einer inländischen entgegenstehende - Verletzung des Art 6 MRK im Verfahren vor dem Landgericht Kempten konkret bestanden haben soll, womit die Beschwerde dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 GRBG (RIS-Justiz RS0106464; vgl dazu auch: Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff) nicht entspricht und sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.
Die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr wurde in der Grundrechtsbeschwerde nicht bestritten, wobei sich ein Eingehen darauf zufolge mängelfreier Begründung jenes der Tatbegehungsgefahr ohnehin erübrigt hätte.
Der Oberste Gerichtshof hat in dem in dieser Strafsache ergangenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, AZ 14 Os 149/09g (ON 258) festgestellt, dass Andrzej S***** bis zum Zeitpunkt der zum AZ 7 Bs 341/09k vom 22. Oktober 2009 getroffenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Linz (ON 225) in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch einen - vom Oberlandesgericht als Kontrollinstanz zu Unrecht verneinten - Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) verletzt wurde, und dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass es zu ausreichendem Grundrechtsschutz nicht notwendig angestellter Erwägungen zu sämtlichen vom Beschwerdeführer als das Beschleunigungsgebot verletzend reklamierten Vorgängen bedurfte. Soweit sich auch das nunmehrige hiezu erstattete Vorbringen auf den Zeitraum bis zur Beschlussfassung des Beschwerdegerichts bezieht und erneut Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der - nach Ansicht des Beschwerdeführers verspäteten - Vorlage seiner Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. Oktober 2009, AZ 7 Bs 341/09k (ON 225), an den Obersten Gerichtshof behauptet werden, die bereits Gegenstand der früheren Grundrechtsbeschwerde waren, steht einer meritorischen Erledigung somit das Prozesshindernis der res iudicata entgegen.
Der bloße Verweis „auf das Schreiben des Verfahrenshilfeverteidigers an das OLG Linz vom 27.10.2009 zu 7 Bs 341/09h“, verfehlt einerseits den - in der Argumentation des Oberlandesgerichts gelegenen - vom Gesetz geforderte Bezugspunkt und wird andererseits erneut der Begründungspflicht (§ 3 Abs 1 GRBG) nicht gerecht.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)