Rechtssatz
Auf die Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht mehr einzugehen. Der Schuldspruch ist vielmehr im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde einer (teils nur formellen) Prüfung zu unterziehen (so schon 14 Os 34/94).
15 Os 22/07k | OGH | 14.03.2007 |
Auch; nur: Auf die Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht mehr einzugehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940728_OGH0002_0130OS00126_9400000_001
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