Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der österreichische Staatsbürger Johann H***** wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Dezember 2010, GZ 35 Hv 50/10t-165, mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er an nicht mehr feststellbaren Orten in Belgien, Holland, Spanien und Österreich
(I) einige Wochen vor dem 12. Juli 2006 den abgesondert verfolgten Andreas G***** durch Anwerben als LKW-Lenker und Mitorganisation des Suchtmitteltransports dazu bestimmt, dass dieser vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von zumindest 18,24 kg Cannabiskraut Reinsubstanz (Bruttomenge: 192 kg) und 11,98 kg Cannabisharz Reinsubstanz (Bruttomenge: 599 kg) durch heimliche und undeklarierte Beifracht zu den in den Fracht- und Zollpapieren als Gesamtladung ausgewiesenen Tarnladungen des von ihm durchgeführten LKW-Transports aus Belgien aus- und nach England einzuführen versuchte, wobei das geschmuggelte Suchtgift von den englischen Zollbehörden sichergestellt wurde, und
(II) vom Winter 2006/2007 bis Mitte März 2007 durch Absprache der Beladung des als Transportfahrzeug verwendeten Lastzugs mit Suchtgift in Holland und dessen Weitertransport mit nicht ausforschbaren Hintermännern und Andreas G***** dazu beigetragen, dass der abgesondert verfolgte - vom hiefür bereits rechtskräftig verurteilten Andreas G***** dazu bestimmte - Walter A***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von zumindest 5,22 kg Cannabisharz Reinsubstanz (Bruttomenge: 104,4 kg) und 5,87 kg Cannabisharz Reinsubstanz (Bruttomenge: 293,5 kg) durch heimliche und undeklarierte Beifracht von Holland nach Belgien einführte und in weiterer Folge von Belgien über die Fährverbindung Zeebrugge-Hull nach England ein- bzw auszuführen versuchte, wobei das geschmuggelte Suchtgift von den englischen Zollbehörden aufgegriffen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Über die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 164 S 11) wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen die unmittelbar nach Urteilsverkündung beschlossene (ON 164 S 10) Fortsetzung der - nach seiner Festnahme am 9. November 2009 in Valencia/Spanien und Übergabe an die österreichischen Behörden am 27. November 2009 mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 28. November über ihn verhängten (ON 80) und mehrfach fortgesetzten (ON 91, 100, 123, 134, 151, 155) - Untersuchungshaft durch das Landesgericht St. Pölten nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Haft aus den schon vom Erstgericht angenommenen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO an (ON 172).
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten erschöpft sich in Einwendungen gegen den dringenden Tatverdacht und der Bestreitung der - vom Erstgericht bejahten - Geltung österreichischer Strafgesetze (§§ 64, 65 StGB) für die verfahrensgegenständlichen, nach dem Beschwerdestandpunkt ausschließlich im Ausland begangenen Taten (vgl dazu aber RIS-Justiz RS0091267; Litzka/Matzka/Zeder, SMG² § 28a Rz 45; Höpfel/Kathrein in WK² § 64 Rz 9 ff sowie die - subsidiäre [vgl dazu RIS-Justiz RS0087824] - Bestimmung des § 65 Abs 1 Z 1 StGB) und verkennt damit, dass ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (RIS-Justiz RS0108486, RS0119511). Die Beurteilung, ob das erstinstanzliche Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem hierüber abgeführten Verfahren vorbehalten, womit die darauf bezughabende Argumentation hier einer Erörterung entzogen ist (vgl RIS-Justiz RS0061112, RS0061107).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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