Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 4 StGB liegen immer dann vor, wenn der Täter österreichischer Staatsbürger ist, ohne daß es in solchen Fällen (hier versuchte Ausfuhr von Haschisch aus Spanisch-Marokko, um es nach Österreich zu bringen) eines weiteren Eingehens auf die Frage des Vorliegens der Alternativvoraussetzung bedarf, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.
12 Os 129/76 | OGH | 09.11.1976 |
Veröff: SSt 47/66 = EvBl 1977/133 S 273 |
9 Os 138/80 | OGH | 28.10.1980 |
Beisatz: Ebenso belanglos ist in diesem Fall, ob die in § 65 Abs 1 und Abs 4 StGB genannten Umstände vorliegen. (T1) |
9 Os 52/83 | OGH | 21.06.1983 |
Veröff: EvBl 1984/72 S 270 = ZfRV 1984,315 (zustimmend Liebscher) |
13 Os 25/85 | OGH | 28.03.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Weil ein österreichischer Staatsbürger zufolge der im Verfassungsrang stehenden Norm des § 12 Abs 1 ARHG überhaupt nicht ausgeliefert werden darf. (T2) Veröff: ZfRV 1985,224 (Liebscher) |
14 Os 63/12i | OGH | 10.07.2012 |
Vgl aber; Beisatz: Während § 12 ARHG ein umfassendes, verfassungsrechtlich abgesichertes Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger enthält, regelt das EU-JZG die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger in der ‑ ebenfalls im Verfassungsrang stehenden ‑ Bestimmung des § 5. Danach ist die Vollstreckung (unter anderem) unzulässig, wenn die im Haftbefehl genannte Tat dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze (§§ 62 bis 65 StGB) unterliegt (§ 5 Abs 2 EU-JZG). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0120OS00129_7600000_001
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