OGH 11Os15/85

OGH11Os15/8526.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sybille A und Monika B wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der beiden Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 22.November 1984, GZ 20 Vr 2.149/82-58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr. Knob, der Angeklagten Sybille A und Monika B und des Verteidigers Dr. Hagen zu Recht erkannnt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO im Ausspruch über die Einziehung eines Hartkoffers (§ 26 StGB) aufgehoben.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 2.August 1961 geborene Zahnarztassistentin Sybille A (geborene C) und die am 4.September 1962 geborene Fremdsprachenkorrespondentin Monika B des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG schuldig erkannt, weil sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem zur Zeit unbekannten Aufenthaltes befindlichen Adeyeri D und Ingrid E als Mitglieder einer Bande vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider durch Transportieren von Marihuana auf dem Luftweg von Zürich nach Amsterdam Suchtgift in solchen Mengen aus- und einführten, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar:

I./ Sybille A insgesamt 93 kg Marihuana, nämlich 1./ am 3.Oktober 1981 20 kg, 2./ am 7.November 1981 20 kg, 3./ am 12.Dezember 1981 20 kg, 4./ am 23.Jänner 1982 20 kg und 5./ am 6.Februar 1982 13 kg; II./ Monika B insgesamt 80 kg Marihuana, nämlich 1./ am 29.Mai 1982 (im Urteil infolge eines Schreibfehlers unrichtig 'am 29.2.1985') 20 kg, 2./ am 19.Juni 1982 20 kg, 3./ am 17.Juli 1982 20 kg und 4./ am 27. Juli 1982 20 kg.

Daneben erging ein (unbekämpft gebliebener) Teilfreispruch. Der Schuldspruch wird von den beiden Angeklagten je mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sybille

A:

Die Angeklagte Sybille A macht die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Den ersterwähnten Nichtigkeitsgrund erblickt Sybille A darin, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Matthew F (S 116/II) nicht beeidet wurde. Dies jedoch zu Unrecht, weil - abgesehen davon, daß dem Zeugen die Bestimmung des § 153 StPO vorgehalten wurde, womit das Eideshindernis des § 170 Z 1 StPO naheliegt - mangels Zitierung des § 247 Abs. 2 StPO in der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO eine Verletzung der Vorschrift des § 247 Abs. 2 StPO eine derartige Nichtigkeit nicht begründen könnte (vgl ÖJZ-LSK 1976/203).

Unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO rügt die Beschwerdeführerin Sybille A, daß ihrem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (vgl S 107/II) auf 'Rückführung des Aktes an den Untersuchungsrichter' nicht entsprochen wurde. Da jedoch schon angesichts der eigenen Gewichtsangaben der Beschwerdeführerin (vgl etwa S 19/I und S 70/I) die bei Antragstellung aufgestellte Behauptung nicht zutrifft, daß in den Akten überhaupt keine Hinweise auf die (in die Niederlande eingeführten) Marihuanamengen enthalten wären, durch eine bloße Rückleitung (welche konkreten Beweisaufnahmen beim Untersuchungsrichter hätten durchgeführt werden sollen, ist dem Antrag nicht zu entnehmen) in dieser Beziehung keine weitere Aufklärung erwartet werden konnte und das Ausmaß der in den Niederlanden durchgeführten Suchtgiftsicherstellungen (wo sich diese Suchtgifte derzeit befinden, ist ohne jede tatsächliche oder rechtliche Bedeutung) ohnedies aus den von den niederländischen Behörden übermittelten Unterlagen hervorgeht, liegt ungeachtet des Umstandes, daß die Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (vgl S 121/II) den Erfordernissen des § 238 Abs. 2 StPO nicht entspricht, zunächst insoweit eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht vor. öhnliches gilt für die Abweisung der weiteren vom Verteidiger der Angeklagten A in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf 'Einholung der niederländischen Strafakten, betreffend Siegfried G H I, Madeleine J sowie Frank K, weiters auf Vernehmung der Zeugen G H I und J (nicht auch des Frank K) und auf Erhebungen bei jenen Fluggesellschaften, bei denen die Angeklagte Sybille A ihre Reisen durchführte (vgl S 119, 120/II). Denn da nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (und auch nach allen anderen Verfahrensergebnissen) Siegfried G H I, Madeleine J und Frank K - bei denen es sich nach den von den niederländischen Behörden (ohnedies) übermittelten Unterlagen (vgl insbesondere S 7 ff/II) möglicherweise um Suchtgiftabnehmer und Suchtgiftverteiler handelt - an der Sybille A angelasteten (nur zusammen mit dem Ehepaar D durchgeführten) Aus- und Einfuhr von Suchtgift nicht beteiligt waren, wäre durch die zum Zweck der (in keiner Weise zweifelhaften) Feststellung der Anzahl der Beteiligten beantragte Einholung der erwähnten niederländischen Strafakten ebensowenig etwas zu gewinnen gewesen, wie durch eine Einvernahme der Zeugen G H I und J selbst. Soweit diese Zeugen zum Beweis dafür beantragt wurden, daß Sybille A 'zum ersten Mal am 12.November 1981 und nicht zu einem früheren Zeitpunkt deren Wohnung betrat' (S 119/II), ist dies, eben deshalb, weil die Zeugen erst nach der bereits vorher - ohne ihre Beteiligung - vollendeten Suchtgifteinfuhr eingeschaltet wurden, ohne Belang; soweit sie aber bestätigen sollten, daß die eingeführten Suchtgiftmengen jeweils weit weniger als 26 kg betragen und die Grenzmengen nicht überschritten hätten, ist neuerlich auf ihre Einschaltung erst in einer späteren Phase des Geschehens (nach vollendeter Einfuhr) sowie vor allem darauf zu verweisen, daß das Erstgericht - entsprechend den eigenen Angaben der Angeklagten Sybille A - ohnedies nur von einer jeweils eingeführten Menge im Ausmaß von 20 kg (am 6.Februar 1982 - ersichtlich wegen der Beschlagnahme eines Koffers an diesem Tage - von 13 kg) ausging. Demgemäß erübrigte sich auch die Durchführung der beantragten Erhebungen bei jenen Fluggesellschaften, die Sybille A in Anspruch genommen hatte, zur Frage des Gewichtes der transportierten Koffer, zumal hiedurch überdies deshalb kein brauchbares Ergebnis zu erwarten war, weil das Rauschgift nicht in den von Sybille A als eigenes Fluggepäck mitgeführten, sondern in anderen Koffern transportiert wurde, die Sybille A erst in Amsterdam übernahm und durch den Zoll brachte.

Die Verfahrensrüge ist daher nicht zielführend.

Mit der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) behauptet die Angeklagte Sybille A, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Erstgericht zur Überzeugung gelangte, daß sie als Mitglied einer Bande an den ihr angelasteten Aus- und Einfuhren von Suchtgift von Zürich nach Amsterdam beteiligt gewesen sei.

Demgegenüber begründete jedoch das Erstgericht seine bezüglichen Feststellungen - auch was die bandenmäßige Tatbegehung betrifft (S 130 ff/II) - in erster Linie mit den eigenen (hiefür volle Deckung bietenden) Angaben der Angeklagten Sybille A vor der Gendarmerie (vgl S 17/I ff = S 207 ff/I, sowie S 219 ff/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 67 ff/I) und stützte die Daten der einzelnen Flüge auch auf die Unterlagen des Reisebüros L (S 131/II). Hiebei steht der Umstand, daß die Angeklagte bei ihren Flügen von Zürich nach Amsterdam jeweils erst im Flughafen Amsterdam einen Suchtgiftkoffer übernahm und durch den Zoll brachte, der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider der (rechtlichen) Annahme der Aus- und Einfuhr von Suchtgift von Zürich nach Amsterdam keineswegs entgegen. Denn als Bandenmitglied hat Sybille A auch die Handlungen des weiteren Bandenmitglieds Adeyeri D - der das Cannabiskraut in Nigeria kaufte und sodann auf dem Luftweg (im selben Flugzeug) über Zürich nach Amsterdam brachte - mitzuverantworten.

Nicht (wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet wird) als überflüssig, sondern (vgl S 136/II) als 'fast überflüssig' bezeichnete das Erstgericht die (dessenungeachtet ohnedies getroffene und mit dem Hinweis auf die überaus große Menge des aus- und eingeführten Suchtgiftes auch ausreichend begründete) Feststellung, daß die beiden Angeklagten (Sybille A und Monika B) mit dem im § 12 Abs. 1 SuchtgiftG vorausgesetzten Vorsatz, eine (abstrakte) Gemeingefahr herbeizuführen, handelten. Insoweit liegt daher gleichfalls kein Begründungsmangel vor, aber auch nicht - wie die Beschwerdeführerin Sybille A mit Beziehung auf den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO vermeint - ein Feststellungsmangel, der darin bestünde, daß dem Urteil nicht zu entnehmen sei, welche Vorstellungen die Beschwerdeführerin von den näheren Modalitäten der künftigen Verteilung des Suchtgiftes hatte. Denn da die eingeführten Suchtgiftmengen ihrem Ausmaß nach außer jeder Relation zu einem möglichen Eigenverbrauch durch eine nur begrenzte Anzahl von Personen standen und die drohenden Folgen bei der zu erwartenden Weitergabe an einen unbestimmten Abnehmerkreis weder bestimmt noch begrenzt werden konnten, waren derartige Konstatierungen nach Lage des Falles entbehrlich (vgl Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Anm C sowie Rechtsprechung Nr 44 zu § 12 SuchtgiftG).

Schließlich leidet das angefochtene Urteil der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider auch nicht an Feststellungsmängeln im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO zur Frage der bandenmäßigen Begehung der Sybille A angelasteten Taten. Kommt doch im Urteil deutlich zum Ausdruck (vgl insbesondere S 129 bis 131/II), daß sich die genannte Angeklagte mit Ingrid D zur fortgesetzten Aus- und Einfuhr von Suchtgiften zusammengeschlossen hatte (vgl ÖJZ-LSK 1978/301), wobei sie - was ihr auch in subjektiver Beziehung bewußt war - bei der jeweiligen Tatausführung als verläßliche und wertvolle Mitarbeit leistende Komplizin der anderen Bandenmitglieder mitwirkte (S 136/II) und ihnen solcherart auch den nötigen Rückhalt bot. Eine bestimmte Organisation oder ein besonderer Organisationsgrad der Bande war nicht erforderlich (vgl ÖJZ-LSK 1979/296 ua). II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika

B:

Diese Beschwerdeführerin stützt ihre Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO

In Ansehung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes ist bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und von den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen, wogegen Umstände tatsächlicher Art, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , II/12, § 281 Z 4, E Nr 41).

Im vorliegenden Fall stellte der Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung am 22.November 1984 (lediglich) den Antrag, eine vollständige Niederschrift von der Staatsanwaltschaft in den Niederlanden sowie die gesamte Verhandlungsschrift im Verfahren B bei den niederländischen Gerichten einzuholen, und zwar zum Beweis dafür, 'daß die im niederländischen Verfahren behandelten Tatbestände mit den hier verhandelten Tatbeständen identisch sind und nur zuzüglich der Vorfall vom 11.November 1982 mitverhandelt worden ist' (vgl S 119/II). Dieser Antrag ist (abgesehen davon, daß die niederländischen Behörden ohnedies Abschriften der wesentlichen Teile des dort anhängig gewesenen Verfahrens übermittelt hatten) schon aus rechtlichen Gründen (worauf bei Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein wird) unerheblich und daher mit Recht der Abweisung verfallen. Soweit in der Beschwerde - darüberhinaus - Umstände erörtert werden, die durch die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht gedeckt sind, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Allerdings sei in diesem Zusammenhang noch am Rand erwähnt, daß selbst im Fall der von der Beschwerdeführerin behaupteten unvollständigen Protokollierung des Beweisantrages für sie nichts zu gewinnen wäre, weil das Begehren, die niederländischen Verhandlungsakten beizuschaffen, 'um festzustellen, ob aufgeklärt wurde, welches dieser Zeitpunkt war, an dem Monika B diesen Sachverhalt kannte, 'auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinausläuft (Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 88 zu § 281 Z 4 StPO).

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO behauptet auch die Angeklagte Monika B, die Urteilsfeststellung, daß sich in jedem Koffer jeweils zumindest 10 kg Marihuana befunden haben, bei jedem Flug also 20 kg Suchtgift geschmuggelt worden sind, finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Da jedoch - wie die Beschwerdeführerin einräumen muß - in dem am 11.September 1982 sichergestellten Koffer sogar eine Menge von 13,6 kg (allerdings nicht Gegenstand des Schuldspruches bildenden) Suchtgiftes befördert worden war (vgl S 457/I), es sich nach den eigenen Angaben der Angeklagten immer um dieselben Koffer handelte (vgl S 114/II) und sich die Vorgänge beim Suchtgiftschmuggel unter Beteiligung der Angeklagten Monika B in gleicher Weise abspielten wie bei den zuvor mit der Angeklagten Sybille A unternommenen Schmuggelfahrten, genügt es, auf die bezüglichen, bereits bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sybille A erwähnten (vgl insbesondere die Gewichtsangaben der Sybille A laut S 19/I, 70/I), dem Erstgericht ersichtlich auch hier als Feststellungsgrundlage dienenden (vgl S 135/II, arg.:'Auch bei der Angeklagten B nimmt das Gericht im Zweifel an...') Verfahrensergebnisse zu verweisen. Ausreichend und frei vom behaupteten Mangel begründete das Erstgericht aber auch die Feststellung, daß die Angeklagte Monika B am 29.Mai 1982

(und in den drei anderen im Schuldspruch angeführten Fällen) wissentlich und vereinbarungsgemäß mit dem Ehepaar D bei der Suchtgiftausfuhr und -einfuhr zusammenwirkte. Der Beschwerdebehauptung, das Protokoll über die Vernehmung der Angeklagten Monika B am 29.September 1982 in den Niederlanden (vgl S 509 ff/I) sei in mehrfacher Beziehung undeutlich, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht daraus klar hervor, daß sich Monika B am 29. Mai 1982 bewußt und vorsätzlich am Rauschgiftschmuggel beteiligte. Das Erstgericht konnte sich daher zur Begründung der gerügten Feststellung auf die bezüglichen Angaben bei der Vernehmung der Angeklagten Monika B in den Niederlanden stützen, wobei es seiner freien, im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unbekämpfbaren Beweiswürdigung unterlag, auch dem Einwand, die schlechten Englischkenntnisse der Beschwerdeführerin (vgl S 115/II) bzw deren Vernehmung in einer Drittsprache könnten zu Mißverständnissen geführt haben, mit Rücksicht auf die Genauigkeit dieser Angaben und die Tatsache, daß sie in vieler Hinsicht (Zeitpunkt der Flüge, Zahlungen in Holländischen Gulden) mit den inländischen Erhebungsergebnissen übereinstimmten, keine Berechtigung zuzuerkennen (vgl S 135/II).

Die Mängelrüge muß daher versagen.

Mit ihrer den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltendmachenden Rechtsrüge behauptet die Angeklagte Monika B, ihre Bestrafung im Inland sei überhaupt unzulässig, weil sie rücksichtlich der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Handlungen in den Niederlanden - einem Konventionsstaat der Suchtgiftkonvention (BGBl 1978/531) - freigesprochen worden sei und die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 4 StGB, wonach eine Bestrafung nach den österreichischen Gesetzen wegen der dort angeführten, im Ausland verübten Taten (auch) stattzufinden habe, wenn der Täter nicht ausgeliefert werde, sich 'logisch und genetisch' nur auf Fälle beziehen könne, in denen das Verfahren noch anhängig ist und nicht auf solche, die bereits von einem der Konventionsstaaten rechtskräftig abgeurteilt wurden.

Eine solche Einschränkung ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Die - Doppelbestrafungen vorbeugende - Vorschrift des § 66 StGB sowie die dem § 64 StGB fremden Bestimmungen des § 65 Abs. 4 StGB zeigen das Gegenteil. Die Abstrafung oder der Freispruch eines Österreichers im Ausland bewirken daher bei den im § 64 Abs. 1 Z 4 StGB genannten Deliken keinen Wegfall der inländischen Strafgerichtsbarkeit. Aus welchem Grund nicht ausgeliefert wird, ist belanglos. Ist der Täter österreichischer Staatsbürger, so liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 4 StGB stets vor, ohne daß es in einem solchen Fall des weiteren Eingehens auf die Frage des Vorliegens der Alternativvoraussetzung, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt wurden, bedürfte (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 64, RN 16, Liebscher im WK, § 64, Rz 16; jüngst 13 Os 68/84).

Schließlich geht auch der Beschwerdeeinwand fehl, die im § 12 Abs. 2 bis 5 SuchtgiftG vorgesehenen Sanktionen seien mangels Zitierung im (lediglich den § 12 Abs. 1 SuchtgiftG !vgl LSK 1983/153 anführenden) § 64 Abs. 1 Z 4 StGB unzulässig. Denn im Einleitungssatz des § 64 Abs. 1 StGB kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, daß die im folgenden angeführten, im Ausland begangenen Taten (genannt werden daher jeweils nur die Tatbestände, nicht auch die Sanktionen) unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen sind, sodaß es einer Zitierung der bezüglichen Strafbestimmungen im einzelnen nicht bedarf.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerden war jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil deshalb mit einer (nicht geltendgemachten) Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist, weil es gemäß dem § 26 StGB die Einziehung eines beschlagnahmten Hartkoffers (vgl S 197/I sowie Beilage 26 bei ON 20) verfügt, obgleich es sich dabei um einen (überdies nicht bei den Angeklagten, sondern bei Ingrid D vorgefundenen) Gebrauchsgegenstand handelt, der zwar in concreto zur Verübung von Straftaten verwendet wurde, an sich jedoch zu anderweitigem, rechtmäßigem Gebrauch dient, von jedermann frei erworben werden kann und dem daher keine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 26, RN 4, 5 und die dort zitierte Judikatur).

III. Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verhängte nach dem höheren Strafsatz des § 12 Abs. 1 und dem § 12 Abs. 4 SuchtgiftG über Sybille A eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und eine Wertersatzstrafe von 62.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) sowie über Monika B unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Arrondissementgerichtes Haarlem vom 3.Dezember 1983, Zl 15-011252/2B, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Wertersatzstrafe von 190.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe), auf welche es allerdings de Gegenwert des für verfallen erklärten Sparbuches der Sparkasse M Nr 0010- 708048, nämlich einen Betrag von 60.000 S, anrechnete. Mit ihren Berufungen wenden sich die Angeklagten jeweils gegen das Ausmaß der Freiheitsstrafe, wobei Sybille A überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.

Die Staatsanwaltschaft hinwieder wünscht eine Erhöhung der Freiheits- und Wertersatzstrafen sowie die (zusätzliche) Verhängung von Geldstrafen gemäß dem § 12 Abs. 1 und 2 SuchtgiftG. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.

Die in erster Instanz erhobenen Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Ergänzung, als beiden Angeklagten auch noch das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit, ein erheblicher Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand als mildernd zugute zu halten ist, daß sie zu den Straftaten durch die übrigen Mitglieder der Bande, vor allem durch Ingrid D, verleitet wurden.

Diese zusätzlichen Milderungsumstände sprechen gegen die von der Staatsanwaltschaft begehrte Strafschärfung. Sie vermögen aber andererseits angesichts der gewichtigen Erschwerungsumstände, insbesondere der Wiederholung der Straftaten und der großen Suchtgiftmenge eine Strafermäßigung nicht zu rechtfertigen. Die vom Schöffengericht verhängten Strafsanktionen entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten. Zu ihrer Korrektur besteht demnach kein Anlaß. Dies gilt für die Wertersatzstrafen auch unter dem von der Staatsanwaltschaft monierten Gesichtspunkt des Aufteilungsschlüssels.

Dem Berufungsbegehren der Angeklagten Sybille A nach Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte im Hinblick auf die Höhe der Freiheitsstrafe schon wegen des Fehlens des Primärerfordernisses des § 43 (Abs. 1 und 2) StGB nicht nähergetreten werden.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß auf die erst im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof vorgenommene Ergänzung des Berufungsantrages der Angeklagten B in Richtung bedingter Strafnachsicht sachlich nicht einzugehen war (§ 294 Abs. 2, dritter Satz, StPO).

Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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