Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Roman Franz L***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er am 18.Juni 1995 in Antwerpen den bestehenden Vorschriften zuwider ca 206 kg Cannabisharz "aus Dakar (Senegal) in Belgien eingeführt" hat.
Seine dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Den Feststellungen zufolge ließ der Angeklagte auf einer Suchtgiftbeschaffungsreise in Afrika etwa 206 kg Haschisch in seinem Fahrzeug verbergen und dieses nach Belgien verschiffen. Dort wurde der Schmuggel entdeckt, wofür der Angeklagte neben einer Geldstrafe von 1.000 belgischen Francs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, die er (teilweise) bis 11.Juli 1996 verbüßte.
Die Rechtsrüge bestreitet die Geltung österreichischer Strafgesetze für die Tat infolge der Verurteilung in Belgien.
Dem ist zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Im § 64 Abs 1 Z 4 StGB bezeichnete Auslandstaten eines Österreichers unterliegen uneingeschränkt der inländischen Gerichtsbarkeit, weil österreichische Staatsbürger zufolge § 12 ARHG (Verfassungsbestimmung) nicht an das Ausland ausgeliefert werden dürfen. Es bedarf in solchen Fällen nicht der Prüfung, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind (zuletzt 15 Os 145/95).
Ferner ist irrelevant, ob der Täter wegen der Tat bereits im Ausland verurteilt wurde. Das nur in § 65 StGB verankerte Erledigungsprinzip findet nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (einleitender Halbsatz) auf die Fälle des § 64 StGB keine Anwendung (SSt 47/66; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 64 E 4 und 5; ZfRV 1985,224, zust. Liebscher). Auch eine teleologische Interpretation des § 64 Abs 1 Z 4 StGB kann der Beschwerde zuwider kein anderes Ergebnis bringen. Sie vermeint, die Anordnung inländischer Gerichtsbarkeit bei Vorliegen eines Auslieferungshindernisses solle lediglich vermeiden, daß im Ausland delinquierende Österreicher, die sich am Tatort der Verfolgung entziehen und auf Grund des § 12 ARHG von Österreich nicht ausgeliefert werden, gänzlich straffrei bleiben. § 64 StGB erfaßt jedoch unterschiedslos alle Täter, Ausländer und Staatenlose ebenso wie Österreicher (Liebscher WK § 64 Rz 2), und dient dem Zweck, die dort bezeichneten Straftaten in Österreich ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes zu verfolgen.
In den Fällen des § 64 StGB kann es demnach zu einer Doppelverurteilung, infolge Anrechnung der für die Tat schon im Ausland verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB (wie hier inhaltlich auch zutreffend, allerdings unter alleiniger Zitierung des § 38 StGB, geschehen) nicht zu einer Doppelsanktionierung durch Mehrfachverbüßung der Strafe kommen (Liebscher in ZfRV aaO, 225). Der Hinweis des Verteidigers auf Art 4 Z 1 des 7.ZP zur EMRK im Gerichtstag übersieht, daß diese Bestimmung nur auf Doppelverurteilungen durch denselben Staat abstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs 3 SGG eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei als mildernd der bisher ordentliche Lebenwandel, als erschwerend ausdrücklich kein Umstand, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 StGB) jedoch auch die besonders hohe Suchtgiftmenge gewertet wurde.
Die dagegen vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen sind nicht im Recht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf sorgfältige Tatplanung und besonders ins Gewicht fallende Gewinnsucht (Streben nach finanzieller Sanierung durch die Tat) Straferhöhung. Der Angeklagte wiederum begehrt Strafmilderung und teilbedingte Strafnachsicht.
Das Erstgericht hat zwar die von der Anklagebehörde ins Treffen geführten Umstände nicht ausdrücklich genannt, sie jedoch ersichtlich (ausgehend von den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen) in seine Strafbemessungserwägungen einbezogen. Auf dieser Basis und unter Beachtung des besonders gewichtigen Milderungsumstandes des bisher ordentlichen Lebenswandels kann eine Straferhöhung nicht in Betracht gezogen werden. Die von der Berufung des Angeklagten betonten Umstände (nämlich, daß das Tatobjekt weder Kokain noch Heroin war) wirken nicht strafmildernd, weil angesichts der außerordentlich großen Suchtgiftmenge dessen Art (Cannabisharz) in den Hintergrund tritt. Die vom Schöffengericht verhängte Strafe erweist sich als tatschuldangemessen.
§ 43 a Abs 4 StGB steht der begehrten bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe entgegen.
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