Spruch:
Michael V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Michael V***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 5. März 2009, GZ 38 Hv 4/09s-177, im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in der Nacht auf den 23. März 2007 in T***** Ingrid V***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib „und" Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, indem er ihr über einen Zeitraum von fünf Stunden oftmals Faustschläge ins Gesicht versetzte und wiederholt weitere Schläge androhte, ihre Beine gewaltsam auseinanderzwängte, sodann mehrmals den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog und mit einem Plastikbehälter, einem Löffel und einer Weinflasche stoßende Bewegungen in ihrer Scheide vollführte, wobei Ingrid V***** durch die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt, längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde.
Dagegen hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Mit Beschluss des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts (§ 32 Abs 3 StPO) vom 25. März 2009, GZ 38 Hv 4/09s-182, wurde die über Michael V***** am 29. März 2007 verhängte (ON 8) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO neuerlich fortgesetzt.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. April 2009, AZ 21 Bs 144/09v, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht angenommenen Haftgrund an.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Soweit sie sich mit dem Hinweis auf eine Reihe von - eigenständiger Beweiswürdigung unterzogenen - Verfahrensergebnissen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers und die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen im Wahrspruch der Geschworenen sprechen, sowie mit der Behauptung dem erkennenden Gericht unterlaufener Verfahrensfehler gegen das - vom Oberlandesgericht auf Basis des erstinstanzlichen Schuldspruchs bejahte (BS 3 f) - Vorliegen dringenden Tatverdachts und der Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB wendet, verkennt sie, dass ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (RIS-Justiz RS0108486; auch RS0119511). Die Beurteilung, ob das erstinstanzliche Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, womit die darauf bezughabende Argumentation hier einer Erörterung entzogen ist (vgl RIS-Justiz RS0061112, RS0061107).
Die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr als eine der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO; worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe versteht) abgeleitet werden dürfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185, RS0117806). Die vom Oberlandesgericht in seiner (allein den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden) Entscheidung ins Treffen geführten Umstände dreier einschlägiger Vorstrafen (von denen zwei wegen schwerer Sexual- und Gewalttaten gegen Frauen ergingen) und besonderer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, von dem nach der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F***** konkret zu befürchten ist, er werde unter dem Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades (in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung) auch in Hinkunft Gewalttaten gegen die körperliche Integrität und Sexualdelikte mit schweren Folgen sowie „lebensbedrohliche Aggressionshandlungen aus nichtigem Anlass" begehen (ON 68 iVm ON 119 S 131-133; BS 4 f), lassen einen willkürfreien Schluss auf Tatbegehungsgefahr zu. Die Beschwerde setzt dem mit der unsubstantiierten Behauptung, diese Begründung sei „nicht überzeugend" und „nicht nachvollziehbar" und widerspreche „in ihren Ausführungen auch den Bestimmungen des Art 5 MRK" inhaltlich keine Argumente entgegen und vermag demgemäß keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzuzeigen.
Der der Sache nach erhobene Einwand einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO), scheitert schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - sich insoweit auf den Halbsatz, „das Verfahren ist nach Ansicht des Beschwerdeführers verschleppt worden", beschränkenden (ON 183 S 3) - Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Geschworenengerichts und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487).
Im Übrigen wird auch die Grundrechtsbeschwerde mit dem darauf
bezogenen Vorbringen den prozessualen Erfordernissen (§ 3 Abs 1
erster Satz GRBG; vgl 11 Os 84/06x, 15 Os 55/07p) nicht gerecht,
indem sie ohne konkreten Vorwurf bloß auf die bisherige
Verfahrensdauer von über zwei Jahren und - nicht näher bezeichnete -
„gravierende Mangelhaftigkeiten im Verfahren" verweist, behauptet, es
hätte „spätestens am 13. April 2007, als sich die einzige Zeugin
Ingrid V***** der Aussage entschlug, eine Enthaftung ... erfolgen
müssen" und kritisiert, dass (nach Fällung eines
Unzuständigkeitsurteils) „entgegen dem Beschleunigungsgebot ... in
alle möglichen Richtungen Erhebungen durchgeführt wurden". Säumigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt bei Anberaumung der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang hat das Oberlandesgericht Wien zudem in der Begründung seines - nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpften - Beschlusses vom 10. Februar 2009, AZ 21 Bs 48/09a (ON 175), mit dem über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 21. Jänner 2009 (ON 169) entschieden wurde, ausdrücklich als das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzend beanstandet und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es dennoch Unverhältnismäßigkeit der Haft nach § 173 Abs 1 zweiter Fall StPO nicht für gegeben und damit Enthaftung des Angeklagten nicht für erforderlich ansah (vgl dazu zuletzt 14 Os 108/08a; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 193 [2007] Rz 5).
Der - ebenfalls erstmals in der Grundrechtsbeschwerde erhobene - Vorwurf, das Erstgericht hätte „hinsichtlich der in diesem Verfahren aufgetretenen ständig wechselnden Vorwürfe bzw Teileinstellungen der Verfahren ... jeweils in Betracht zu ziehende, andere rechtliche Beurteilungen des angeklagten Sachverhalts mitteilen müssen, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten", und die darauf aufbauende Behauptung einer Verletzung des Rechts auf Information (Art 5 Abs 2 MRK) und rechtliches Gehör ist schließlich angesichts anklagekonformer Verurteilung und anschließender Entscheidung über die Haft nicht nachvollziehbar und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.
Ergänzungen der Grundrechtsbeschwerde (in Betreff bisher nicht angesprochener Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft) in der gemäß § 24 StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers sind unbeachtlich, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 10 GRBG verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen (vgl für viele zuletzt 14 Os 56/08d).
Michael V***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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