OGH 11Os82/15s

OGH11Os82/15s30.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Andrzej S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 29. Mai 2015, AZ 11 Bs 138/15d (ON 360 der Hv‑Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00082.15S.0730.000

 

Spruch:

Andrzej S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

Der polnische Staatsangehörige Andrzej S***** wurde mit ‑ nicht rechtskräftigem ‑ Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Mai 2015 (ON 345) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A/1‑19), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/1‑8) und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Andrzej S***** (ON 339) gegen den vom Landesgericht Innsbruck am 15. Mai 2015 in der Hauptverhandlung gefassten Beschluss (ON 337) auf Fortsetzung der über ihn am 19. Dezember 2014 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft nach Ende des (am 20. Mai 2015 gemäß § 133a StVG hinsichtlich einer Reststrafe zu AZ 37 Hv 42/09t des Landesgerichts Salzburg in Gang gesetzten) Zwischenvollzugs im Sinn des § 173 Abs 4 StPO (mit voraussichtlichem Strafende am 14. März 2016) aus den Haftgründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortzudauern habe.

Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verwies das Beschwerdegericht auf die am 19. Mai 2015 erfolgte (wenn auch zufolge Anmeldung von Rechtsmitteln durch den Angeklagten nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (vgl im Detail 11 Os 80/15x).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2015 (ON 360; zu dessen Grundrechtsrelevanz trotz aktueller Strafhaft vgl Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 10; 13 Os 122/08b, SSt 2008/66) richtet sich die von seinem Verfahrenshilfeverteidiger am 16. Juni 2015 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten (ON 383).

Die Dringlichkeit des Tatverdachts ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände dagegen berechtigt sind, bleibt dem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, weshalb sich die umfangreichen Einwände gegen den dringenden Tatverdacht und das erstinstanzliche Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (RIS‑Justiz RS0108486, RS0061107).

Zum neuerlichen Einwand der Unzuständigkeit des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft und deren Fortsetzung ist auf 11 Os 80/15x zu verweisen.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).

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