OGH 13Os103/96

OGH13Os103/963.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Steyr zum AZ 15 E Vr 146/96 anhängigen Strafsache gegen Günther P***** wegen der Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 2 MilStG und des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Mai 1996, AZ 7 Bs 151/96 (= ON 18 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Günther P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Günther P***** befand sich ab 10.Mai 1996 in Untersuchungshaft.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 11.Juni 1996 - dem Tag, an dem er auch enthaftet wurde (s ON 23) - wurde er der Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 2 MilStG und des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG schuldig erkannt (S 183).

Mit Beschluß vom 24.Mai 1996 gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß des Untersuchungsrichters vom 10.Mai 1996 nicht Folge und erachtete diesen Beschluß auch in Ansehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO gesetzmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.

Soweit sie sich gegen den zur Festnahme führenden Haftbefehl richtet, ist sie unzulässig, weil dieser nicht nur nicht ohne Erschöpfung des Instanzenzuges unmittelbar beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann (§ 1 Abs 1 GRBG) sondern überdies durch die Verhängung der Untersuchungshaft seine eigenständige Bedeutung als Grundlage der Haft verloren hat (14 Os 171/95).

Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes ist davon auszugehen, daß dieser zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat. Der Tatverdacht, der seinerzeit zur Verhängung der Untersuchungshaft gereicht hat, hat sich somit noch mehr verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellrechtlichen Mängeln behaftet ist und allfällige Einwände der erhobenen Schuldberufung erfolgreich sind, bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten; darauf bezughabende Einwände sind einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogen (11 Os 88/93, 20/94; 15 Os 105/93; 14 Os 34/94, 11 Os 142/95).

Zur Tatbegehungsgefahr verweist das Oberlandesgericht zutreffend auf das vom Beschuldigten dokumentierte äußere Verhalten, dem die Beschwerde im Ergebnis nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag, zumal der Beschuldigte die Befolgung des gegen ihn ergangenen Einberufungsbefehles weiterhin strikt verweigert und dies auch in der Grundrechtsbeschwerde eingeräumt wird.

Auch von einer Unverhältnismäßigkeit (der im Zeitpunkt der Beschlußfassung 14 Tage dauernden Haft) kann angesichts der mittlerweile im vorliegenden Fall individuell geschöpften (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Strafe keine Rede sein.

Günther P***** wurde sohin durch den angefochtenen Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Beschwerde war ohne Kostenausspruch abzuweisen.

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