OGH 14Os171/95

OGH14Os171/957.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Salzburg zum AZ 29 Vr 985/95 anhängigen Strafsache gegen Dietmar Karl G***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Landesgerichtes Salzburg vom 21.September 1995, GZ 29 Vr 985/95-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Auf Grund des oben bezeichneten Haftbefehls des Untersuchungsrichters vom 21.September 1995 (ON 122) wurde Dietmar Karl G***** am 27. September 1995 verhaftet. Am 28.September 1995 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt (ON 131), wogegen er Beschwerde erhob. Mit Beschluß vom 17.Oktober 1995 (ON 160) gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde nicht Folge und sprach aus, daß der angefochtene Beschluß gesetzmäßig ist (§ 179 Abs 6 StPO).

Inzwischen hatte am 10.Oktober 1995 eine Haftverhandlung stattgefunden, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wurde (ON 147). Eine Entscheidung über die auch dagegen erhobene Beschwerde ist noch nicht aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Ausdrücklich nur gegen den eingangs erwähnten Haftbefehl richtet sich die mit 11.Oktober 1995 datierte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.

Sie ist unzulässig.

Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluß selbst sein (vgl die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen von Vorinstanzen: Mayrhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 46).

Im vorliegenden Fall hätte somit der Beschwerdeführer die Grundrechtsbeschwerde erst gegen den Haftbestätigungsbeschluß vom 17. Oktober 1995 (ON 160) richten dürfen. Der Rückgriff auf den durch die Haftentscheidung bereits überholten Haftbefehl war unstatthaft.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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