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§ 7 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

II. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

I. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 7

(1) Wer der Einberufung

  1. 1. zum Grundwehrdienst oder
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
  3. 3. zu einer Milizübung oder
  4. 4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  5. 5. zu einer außerordentlichen Übung oder
  6. 6. zu einem Aufschubpräsenzdienst

    nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer der Einberufung

  1. 1. zu einer Milizübung oder
  2. 2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  3. 3. zu einer außerordentlichen Übung oder
  4. 4. zu einem Aufschubpräsenzdienst

    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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