OGH 11Os20/94

OGH11Os20/9411.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 14 Vr 1387/93 anhängigen Strafsache gegen Günther J***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Franz L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 12.Jänner 1994, AZ 9 Bs 530/93 (= ON 78 der Vr-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Franz L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Franz L***** befindet sich seit 4.Mai 1993 in Haft (S 25); die Untersuchungshaft wurde über ihn am 5.Mai 1993 verhängt (ON 7).

Er wurde mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 5.Oktober 1993 des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Akt befindet sich derzeit zur Entscheidung über die von ihm (und drei Mitangeklagten) gegen das Urteil erhobenen Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof.

Mit dem oben bezeichneten Beschluß vom 12.Jänner 1994 gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Angeklagten L***** gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9.Dezember 1993 nicht Folge und erachtete den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. c StPO weiterhin als gegeben.

Die gegen diesen Beschluß fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach den dringenden Tatverdacht bestreitet, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in dieser Sache bereits zum AZ 14 Os 113/93 ergangene Grundrechtserkenntnis verwiesen werden (NRsp 1993/185). Seither hat sich dieser Tatverdacht durch den - wenngleich nicht rechtskräftigen - erstinstanzlichen Schuldspruch jedenfalls verdichtet. Die Beurteilung aber, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (11 Os 88/93, 15 Os 105/93).

Auch gegen die bereits in der zitierten Vorentscheidung überprüften Argumente zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 3 lit. c StPO) hat der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde nichts vorgebracht, was zusätzlich einer besonderen Erörterung bedürfte.

Der - wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - verfehlt (vgl. § 181 Abs. 6 StPO nF) auf die Bestimmung des § 194 Abs. 3 StPO nF gestützten Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft schließlich ist zu entgegnen, daß die hier maßgebende (bisherige) Haftdauer, welche - übrigens auch derzeit - die im § 142 Abs. 1 StGB angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr nicht erreicht, noch keineswegs unverhältnismäßig ist (§ 193 Abs. 2 StPO).

Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß hatte ein Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zu entfallen.

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