Rechtssatz
Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlich oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen.
10 ObS 162/89 | OGH | 09.05.1989 |
Beisatz: § 48 ASGG. (T1) |
10 ObS 124/89 | OGH | 09.05.1989 |
|
10 ObS 329/92 | OGH | 12.01.1993 |
Beisatz: Und damit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig (völlig) gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeiten zu erzielen pflegt. (T2) |
10 ObS 305/00a | OGH | 14.11.2000 |
Auch; Beisatz: Die Frage der Hälfte des (kollektivvertraglichen) Entgelts, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig dabei erzielt, stellt sich dann gar nicht. (T3) |
10 ObS 122/01s | OGH | 08.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ist der Versicherte imstande, die Verweisungstätigkeiten vollzeitig und ohne Einschränkungen zu verrichten, kann er jedenfalls auch die Lohnhälfte erzielen. (T4) |
10 ObS 390/01b | OGH | 16.04.2002 |
Auch; Beisatz: Die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher nicht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_010OBS00020_8700000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)