Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz durch Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde kann nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht mehr mit Erfolg zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116, 6/28, 7/12).
Die Vorinstanzen haben den Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls auf die Tätigkeit eines Adjustierers und Verpackungsarbeiters verwiesen, deren Berufsanforderungen offenkundig sind und daher keiner Feststellung bedürfen (SSV-NF 5/96, 5/132 ua). Daher kann auch davon ausgegangen werden daß er - entgegen seiner subjektiven Ansicht - in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Durchschnittseinkommen zumindest in der Höhe des kollektivvertraglichen Entgelts zu erzielen. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage wäre, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittseinkommens zu erreichen, lägen die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG vor (SSV-NF 1/11, 1/56, 2/34 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltendgemacht, noch ergeben sich Hinweise darauf aus dem Akt.
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