Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Franz Murmann und Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois H***, ohne Beschäftigung, 2201 Gerasdorf, Kapellerfeld, Feldgasse 51, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
P*** DER A*** (Landesstelle Wien),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. April 1987, GZ 34 Rs 62/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Niederösterreich in Wien vom 30. September 1986, GZ 5 C 17/86-14 (nunmehr 5 Cgs 17/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend und müßte deshalb seine bestätigende Entscheidung nach § 48 ASGG nicht weiter begründen.
Dennoch sei ergänzt:
Nach § 255 Abs.3 ASVG kommt es - entgegen der alleinigen Rechtsrüge des Klägers - nicht darauf an, ob der Versicherte durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten und ihm zumutbaren Tätigkeiten wenigstens die Hälfte seines bisherigen Einkommens zu erwerben imstande ist, sondern wenigstens die Hälfte des Entgeltes, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Verweisungstätigkeiten zu erzielen pflegt. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung - also wie ein gesunder Versicherter - auszuüben, dann kann er auch die für diese Tätigkeit übliche Entlohnung erzielen (10 Ob S 20/87).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
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