OGH 10ObS122/01s

OGH10ObS122/01s8.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nevzat S*****, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2001, GZ 11 Rs 21/01i-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 2000, GZ 32 Cgs 121/98z-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden (hier die Verletzung der Anleitungspflicht und die unterlassene Einholung weiterer Sachverständigengutachten) können nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates - auch in Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (vgl auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 45/01t mwN).

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen ist der Kläger mit dem verbleibenden Leistungskalkül noch in der Lage die Tätigkeiten eines Adjustierers, Etikettierers oder Verpackers kleiner Werkstücke auszuführen. Da eine einzige Verweisungstätigkeit, die der Versicherte noch ausüben kann, für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend ist (RIS-Justiz RS0084983; RS0108306; zuletzt: 10 ObS 45/01t), haben die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint: Der Kläger ist imstande, die Verweisungstätigkeiten vollzeitig und ohne Einschränkungen zu verrichten, und kann daher jedenfalls auch die Lohnhälfte erzielen (10 ObS 3/00i; 10 ObS 182/00p mwN uva).

Es entspricht aber auch ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 m zu Fuß zurücklegen kann (RIS-Justiz RS0085049; zuletzt: 10 ObS 281/00x). Dem Argument des Klägers, dass ein in Frage kommender Arbeitsplatz im Umkreis von 500 m von seiner Wohnung liegen müsste, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und die üblichen Wege bis zu einer Haltestelle zurückzulegen (stRspr seit SSV-NF 2/105) und damit seine Mobilität nicht auf den unmittelbaren Breich seiner Wohnung beschränkt ist. Es steht daher nicht in Frage, dass der in Salzburg wohnhafte Kläger in der Lage ist, Arbeitsplätze im gesamten Stadtgebiet zu erreichen. Im Übrigen wird von einem Versicherten, dessen Gehleistung nicht ausreicht, um von seinem Wohnort aus ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, gefordert durch entsprechende Wahl seines Wohnortes die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen bestehen (SSV-NF 2/105 uva; RIS-Justiz RS0085049 [T10] ua; zuletzt 10 ObS 362/99d mwN).

Eine Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG liegt daher nicht vor, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte