OGH 10ObS133/87

OGH10ObS133/8730.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Johann Reiterer und Mag. Robert Renner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred S***, ohne Beschäftigung, 1160 Wien,

Neumayergasse 5/28-29, vertreten durch Dr. Wolfgang Boesch,

Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** D*** A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 1987, GZ 31 Rs 101/87-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 5.Dezember 1986, GZ 13b C 158/86 -20 (nunmehr 13b Cgs 158/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).

Zu den Ausführungen der Revision, es sei nicht festgestellt, daß der Kläger durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben könne, das gesunde Versicherte regelmäßig dadurch zu erzielen pflegten, ist zu sagen:

Ist ein Versicherter - wie der Kläger - in der Lage, Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in diesen Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher nicht beweisbedürftig. Damit steht auch fest, daß der Kläger durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (so auch 10 Ob S 20/87 ua.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.

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