Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben - und dies haben die Vorinstanzen hinsichtlich der Verweisungstätigkeit einer Hilfsarbeiterin in der Kunststoffbranche festgestellt - so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen (SSV-NF 1/11, 1/54 ua). Bei allgemein bekannten gängigen Verweisungsberufen bedarf es keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (SSV-NF 2/20). Die Gerichte in Sozialrechtssachen sind gerade wegen ihrer besonderen Zusammensetzung durchaus in der Lage abzuschätzen, daß der allgemein bekannte gängige Verweisungsberuf einer Hilfsarbeiterin in der Kunststoffindustrie, welcher überdies nur beispielsweise als einer von mehreren möglichen Verweisungsberufen angeführt wurde, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden ist.
Die Revision ist daher nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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