Rechtssatz
Nur in diesen Fällen ist die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen vorgesehen.
11 Os 168/68 | OGH | 25.10.1968 |
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10 Os 98/69 | OGH | 07.10.1969 |
Veröff: RZ 1970,38 |
10 Os 251/71 | OGH | 22.02.1972 |
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11 Os 120/74 | OGH | 15.11.1974 |
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11 Os 135/75 | OGH | 17.03.1976 |
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12 Os 44/79 | OGH | 29.03.1979 |
Beisatz: Gilt auch für das Verfahren bei freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen (§ 21 - 23 StGB). (T1) |
11 Os 1/80 | OGH | 05.03.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Weist das Gutachten eines Sachverständigen die in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Mängel nicht auf, so ist der Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen mangels der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen (so schon Entscheidung vom 16.12.1937, 4 Os 1140/37 = SSt 17/165). (T2) |
13 Os 153/80 | OGH | 09.10.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Wird der Antrag schon vor Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung gestellt, danach aber kein Mangel (mehr) aufgezeigt, so fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, weil hiefür erforderlich wäre, daß allfällige Mängel des Gutachtens durch eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen nicht zu beseitigen waren. (T3) |
13 Os 67/81 | OGH | 21.05.1981 |
Ähnlich |
13 Os 90/81 | OGH | 25.06.1981 |
Beisatz: Der Umstand, daß der Sachverständige auf Grund der Weigerung des Angeklagten eine Untersuchung nicht durchführen konnte, rechtfertigt die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen nicht. (T4) |
13 Os 78/82 | OGH | 01.07.1982 |
Vgl auch |
12 Os 106/84 | OGH | 23.08.1984 |
Vgl auch |
9 Os 87/86 | OGH | 10.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Sonst ist grundsätzlich nur ein Sachverständigen dem Strafverfahren beizuziehen. (T5) |
15 Os 42/88 | OGH | 15.03.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Solche Mängel müssen im Antrag dargetan werden. (T6) |
13 Os 29/88 | OGH | 07.04.1988 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6 |
12 Os 59/93 | OGH | 09.06.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Beweisbegehren, das die im Gesetz (§§ 125, 126 StPO) für die Einholung eines weiteren Gutachtens angeführten Gründe nicht einmal behauptet, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. (T7) |
14 Os 107/99 | OGH | 28.06.2000 |
Beisatz: Ein zweiter Sachverständiger ist im Strafverfahren jedoch nur ausnahmsweise beizuziehen, und zwar entweder bei besonderer Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (§ 118 Abs 2 StPO) oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens, sofern die Mängel nicht durch nochmalige Befragung des ersten Sachverständigen behoben werden können. (T8) |
12 Os 7/06f | OGH | 15.02.2007 |
Beis wie T8 nur: Ein zweiter Sachverständiger ist im Strafverfahren jedoch nur ausnahmsweise beizuziehen, und zwar bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens, sofern die Mängel nicht durch nochmalige Befragung des ersten Sachverständigen behoben werden können. (T9); Beisatz: Hier: Verweist der für das Beweisthema gerichtlich zertifizierte Sachverständige darauf, dass die Mitnahme einer Hilfskraft nur wegen deren langjähriger Erfahrung in einem speziellen Bereich und nicht wegen des vom Verteidiger behaupteten Ausgleichs seiner mangelnden Fachkompetenz erfolgte, ist im Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen fundiert zu begründen, welche konkreten Umstände dennoch Zweifel an der Fachkenntnis des bestellten Sachverständigen begründen. (T10) |
11 Os 101/13g | OGH | 29.10.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19670714_OGH0002_0100OS00001_6700000_003
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