Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Oktober 1959 geborene Forstarbeiter Josef F*** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB (I) und des Verbrechens der vollendeten Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach versuchte er am 12. Juni 1987 in Leifling am Geräteschuppen des Josef Z*** eine Feuersbrunst dadurch zu verursachen, daß er Holzabfälle entzündete (I); ferner verursachte er am 2.Mai 1988 in Grafendorf am Wirtschaftsgebäude des Matthias W*** eine Feuersbrunst, indem er das dort gelagerte Heu anzündete (II).
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer nur auf den § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Das Schöffengericht stützte sich bei seiner Beweiswürdigung auf das vor der Gendarmerie abgelegte, keinesfalls auf Suggestion zurückzuführende und zunächst auch noch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhaltene Geständnis des Angeklagten, das mit den Erhebungen voll übereinstimmte, und bejahte unter Zugrundelegung des Gutachtens des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Prim. Dr.S*** auch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Der Sachverständige gab nämlich nach Untersuchung des Angeklagten bereits im Vorverfahren ein schriftliches Gutachten ab (ON 22), das er auf Grund weiterer Beweisergebnisse schriftlich ergänzte (ON 38), und hielt es auch in der Hauptverhandlung, in der auch der Verteidiger von seinem Fragerecht Gebrauch machte, aufrecht (S 285 bis 288). Nach Erstattung dieses Gutachtens wiederholte der Verteidiger seinen bereits vor der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Psychologie und Neurologie zum Beweis dafür, daß das vom Angeklagten vor der Gendarmerie abgegebene Geständnis unrichtig und auf seine Beeinflußbarkeit zurückzuführen sei, sowie daß der Angeklagte für den Fall, daß er als Täter festgestellt werde, unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (S 270), ohne auch nur einen durch die Befragung in der Hauptverhandlung nicht geklärten Mangel des gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufzuzeigen (S 288). In seiner Verfahrensrüge moniert der Beschwerdeführer, daß es ihm vom Vorsitzenden verwehrt worden sei, ein von ihm eingeholtes Privat-Sachverständigengutachten vorzulegen, wodurch ihm die Möglichkeit genommen wurde, Bedenken an der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen; durch die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wäre aber zu erweisen gewesen, daß die ursprünglichen Geständnisse des Angeklagten auf dessen erhöhte Suggestibilität zurückzuführen seien und daß er, wenn überhaupt der Täter, nicht zurechnungsfähig war. Aber auch der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, in welchem konkreten entscheidungswesentlichen Punkt das Gutachten des vom Gericht vernommenen Sachverständigen mit dem des vom Angeklagten beigezogenen Privat-Sachverständigen in Widerspruch stehen soll.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß das Schöffengericht es zu Recht ablehnte, das vorgelegte Privat-Gutachten zu verlesen und zum Akt zu nehmen. Ein derartiges Gutachten kann für die Verteidigung immer nur ein Hilfsmittel sein, um über Umstände, die für den Straffall erheblich sind, wissenschaftlich fundiert informiert zu werden und auf Grund dieses Wissensstandes sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen (SSt 30/83). Von diesem Fragerecht machte der Verteidiger - wie dargelegt - gezielt Gebrauch, worauf der Sachverständige mit voller Klarheit und für die Tatrichter überzeugend darlegte, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 11 StGB nicht vorliegen, weil der wohl gegebene Schwachsinn keine wesentliche Minderung der Einsichtsfähigkeit nach sich zog. Allerdings sei bei einer Persönlichkeitsstruktur wie der des Angeklagten die Empfänglichkeit für Beeinflussung grundsätzlich größer als bei normalen Menschen. Diese auch mit dem Privat-Gutachten nicht im Widerspruch stehende Meinung des Gerichtssachverständigen nahm das Schöffengericht sehr wohl in den Kreis seiner Erörterungen auf, kam aber auf Grund aller anderen Beweisergebnisse zur Überzeugung, daß das ursprüngliche Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie tatsachengerecht und keinesfalls suggeriert war (S 299, 300). Wenn die Beschwerde daher die sachliche Richtigkeit und die Überzeugungskraft dieser vom Gericht zur Begründung der entscheidungswesentlichen Tatsachen herangezogenen Beweisergebnisse in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und bringt den angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Gesetzliche Voraussetzung für die begehrte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre gemäß dem § 126 Abs. 1 StPO iVm mit dem § 125 StPO, daß das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Prim.Dr.S*** dunkel, unbestimmt, mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch ist oder Schlüsse enthält, die aus den gegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, sofern allfällige Bedenken nicht durch eine nochmalige Befragung des Sachverständigen zu beseitigen waren. Derartige Mängel des Gutachtens hat aber, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung überhaupt nicht aufgezeigt, sie lassen sich auch dem Akt nicht entnehmen, weshalb die Tatrichter den Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ohne Verstoß gegen - die Rechte der Verteidigung sichernde - Verfahrensgrundsätze abweisen konnte (SSt 17/165, 11 Os 1/80, 11 Os 43/86 uva).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO zurückzuweisen, sodaß über die Berufung gegen den Strafausspruch der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO nF).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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