OGH 14Os85/97

OGH14Os85/979.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter E***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.Jänner 1997, GZ 12 Vr 1.744/96-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter E***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, wonach er zwischen Jänner und April 1996 in Graz unmündige Personen, nämlich die am 23.Oktober 1985 geborene Karoline W***** und die am 5. September 1987 geborene Christine W*****, durch Betasten an der Scheide auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Ablehnung des in der Hauptverhandlung beantragten (S 239) Lokalaugenscheines, durch den erwiesen werden sollte, daß der zwischenzeitig verstorbene Helmut W***** von seiner Sitzposition in unmittelbarer Nähe das Tatgeschehen, insbesondere auch ein "Wegschupfen" der Hand des Angeklagten durch Karoline W***** nach der ersten Berührung - unabhängig von einem sichtbehindernden Tischtuch - hätte bemerken müssen. Dieser Einwand versagt schon deshalb, weil dem angeführten Beweisthema unter der im Urteil dargelegten Annahme der Erstrichter, daß der damals bereits schwer kranke Helmut W***** zum Zeitpunkt des Vorfalles möglicherweise beim Fernsehen auch geschlafen hatte oder wegen anderweitiger Beschäftigung an der Tatbeobachtung gehindert war (US 8), keine Bedeutung zukommt.

Ferner remonstriert der Beschwerdeführer zu Unrecht gegen die Ablehnung der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen, weil mit den Ausführungen im Beweisantrag (S 241 ff) - wie die Tatrichter zutreffend ausführten - keineswegs die in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Mängel des Gutachtens der Sachverständigen Dr.Wamser dargetan wurden (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 133).

Schließlich wurden auch durch die Nichtanhörung der Dagmar D***** als Zeugin keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt. Wie im Zwischenerkenntnis richtig dargelegt wird, könnte auch der Nachweis, daß Maria W***** den eine Besuchsregelung für seinen Bruder anstrebenden Angeklagten aufgefordert habe, ihr "die Behörden nicht auf den Hals" zu hetzen, die behaupteten, zu falschen Anschuldigungen gegen den Angeklagten durch Karoline W***** führenden "Rachegelüste" in keiner Weise nahelegen.

Zu Unrecht bemängelt (Z 5) der Beschwerdeführer eine unzulängliche Erörterung der Angaben der Zeugen Margarethe W*****, Eveline T***** und Adi K*****. Aus deren Angaben, Helmut W***** habe ihnen versichert, von Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegenüber den beiden Mädchen nichts gesehen zu haben, läßt sich für die Verteidigung insoferne nichts gewinnen, als das Erstgericht ohnehin davon ausging, daß Helmut W***** darüber keine Wahrnehmungen gemacht hat (US 4 und 8).

Der Schöffensenat setzte sich auch - den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider - ausreichend im Sinne des gesetzlichen Auftrags zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mit den Ungenauigkeiten in den Angaben der Zeugin Karoline W***** auseinander, indem er sie als einerseits bedeutungslos und andererseits angesichts des kindlichen Erinnerungsvermögens und der Wirkung eines Verdrängungsmechanismus als verständlich beurteilte (US 6). Dies gilt auch für den Einwand wechselnder Reaktionsgeschwindigkeit der Zeugin auf die ihr gestellten Fragen, die im Hinweis auf den persönlichen Eindruck, den die Zeugin bei den Tatrichtern hinterließ, in den Gründen (US 5) ausreichenden Niederschlag fand.

Mit den weiteren Ausführungen werden keine formellen Begründungsmängel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), weil sich auch unter gezielter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Auf das Schreiben des Angeklagten vom 25.Juli 1997, das vom Verteidiger als "Anhang zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" übermittelt wurde, war mangels einer prozessualen Grundlage ebensowenig einzugehen, wie auf das Schreiben der (als Zeugin beantragten) Dagmar D***** vom 12.August 1997 betreffend "offenkundige Ungereimtheiten im Fall W.E*****".

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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