OGH 12Os59/93

OGH12Os59/939.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef M* wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2, erster Fall, StGB, sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. März 1993, GZ 22 Vr 2637/92‑23, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00059.9300000.0609.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Der am 15. August 1966 geborene Josef M* wurde wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2, erster Fall, StGB (I/1 des Schuldspruchs), der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2, zweiter Fall, StGB (I/2) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (II/1) sowie der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (II/2 und 3) schuldig erkannt.

Gemäß § 21 Abs. 2 StGB wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet sowie gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht der mit einem früher ergangenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.

 

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich ausschließlich gegen die angeordnete Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StPO; indes zu Unrecht.

Als Anlaßtaten hiefür wurde dem Angeklagten angelastet, am 7.August 1992 außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB eine zur Tatzeit 38jährige Frau mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie zu Boden warf, sich auf sie kniete und ihr Hose und Unterhose vom Leib riß, erfolglos trachtete, ihr die Beine mit Gewalt auseinanderzudrücken, um mit seinem Geschlechtsteil in ihre Scheide eindringen zu können, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen getrachtet (I/1) sowie durch Eindringen mit seinem Finger in ihre Scheide und in weiterer Folge durch Einführen seines Geschlechtsteils in ihren Mund, wobei er auf ihr kniete und sie mit seinen Händen festhielt, zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt zu haben (I/2).

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Frage, ob Milieuschädigung, Intelligenzgrad und neurotische Persönlichkeit des Angeklagten soweit ausgebildet seien, daß tatsächlich von einer solchen Verhaltensstörung gesprochen werden könne, welche im Sinne einer Pseudopsychopathie befürchten lasse, daß der Angeklagte weiterhin gleichartige Delikte mit schweren Folgen begehen werde, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert.

Vielmehr verfiel das Beweisbegehren zu Recht der Ablehnung, weil es sich hiebei angesichts dessen Wortlautes und des Umstandes, daß es im Gesetz (§§ 125, 126 StPO) für die Einholung eines weiteren Gutachtens angeführte Gründe nicht einmal behauptet, eindeutig um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, welche Qualifizierung übrigens durch die Beschwerdetextierung ("hätte das Schöffengericht diesen Beweisantrag zugelassen, hätte sich möglicherweise ein anderes psychiatrisches Bild ergeben") unterstrichen wird.

Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rüge nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, es könne keine Rede davon sein, daß eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grade beim Angeklagten vorgelegen sei, die auslösend für die Anlaßtat war, über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen (US 9) hinwegsetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) und war schon deshalb bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

 

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