OGH 12Os98/93

OGH12Os98/9322.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Hager, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 24.Mai 1993, GZ 20 Vr 3716/92-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15.September 1969 geborene Helmut Thomas C***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 16.Dezember 1992 in T***** den Markus E***** durch einen Schuß in die rechte Schläfe aus einem Revolver der Marke Smith & Wesson, Kaliber 357 Magnum, vorsätzlich getötet hat.

Die Geschwornen hatten die anklagekonform nach Mord gestellte Hauptfrage einstimmig bejaht und die auf Zurechnungsunfähigkeit (nach § 11 StGB) gerichtete Zusatzfrage im Stimmenverhältnis 7 : 1 verneint.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs.1 Z 5, 11 lit a, 11 lit b und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der der Sache nach das Kernstück des Rechtsmittels bildenden Verfahrensrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß der Angeklagte durch die Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten bzw. wiederholten Antrages auf "Einholung eines weiteren (ersichtlich gemeint: zweiten) Gutachtens durch einen Spezialisten der Psychiatrie mit psychoanalytischer Ausbildung zum Beweis dafür, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat an einer schweren, einer Geisteskrankheit bzw. tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen Störung litt und in diesem Zustand nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln, zumindest jedoch eine derart gravierende verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt, die sich als wesentlicher Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB auswirkt", in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert wurde, weil in diesem Beweisbegehren nicht dargetan wird, weshalb (nach Ansicht des Beschwerdeführers) das von Univ.Prof.Dr.Prokop schriftlich und mündlich erstattete Gutachten die in den §§ 125 und 126 StPO bezeichneten Mängel aufweist, und ein zweiter Sachverständiger nur dann beizuziehen ist, wenn derartige Gebrechen aufgezeigt werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 Nr.133 und 133a). (Die in der Beschwerde nachgetragene Antragsbegründung muß auf sich beruhen und bedarf keiner meritorischen Erörterung, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist; siehe Mayerhofer-Rieder aaO Nr.41).

Die (undifferenziert gemeinsam mit der Verfahrensrüge ausgeführten) Rechtsrügen (Z 11 lit.a, 11 lit b und 12) hinwieder entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich inhaltlich auf die Behauptung beschränken, daß die Ablehnung des Beweisantrages "letztlich auch dazu führte, daß die Rechtsfrage unrichtig gelöst wurde und durch die materiellrechtlichen Auswirkungen schlüssigerweise ein weiterer Nichtigkeitsgrund gegeben ist", eine materielle Nichtigkeit aber nur aus einem Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz hergeleitet werden kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2, 344 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Stichworte