OGH 13Os123/81

OGH13Os123/8110.9.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Härburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Larcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146 f. StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schäffengerichts vom 12.Mai 1981, GZ. 10 Vr 965/80-96, erhobene Berufung nach äffentlicher Verhandlung, nach Anhärung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Härburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Siegl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stäger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz A des Verbrechens (im Urteil falsch: Vergehens) des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 und Abs. 3

StGB. (Abs. 1 des § 147 StGB. ist im Urteil irrig zitiert) schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB.

unter Bedachtnahme auf den rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17.Juni 1980, 10 Vr 965/80-61, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiebei waren drei einschlägige Vorytrafen und die mehrfache Begehung der Tat erschwerend, hingegen die teilweise Schadensgutmachung hinsichtlich B mildernd.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtäffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 13. August 1981, 13 Os 123/81-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags ist daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Weil die strafbestimmende Schuld wesentlich durch das von ihr erfaßte Gewicht der Tat und damit durch die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert wird (§ 32 Abs. 3 StGB.), fällt in der vorliegenden Sache der Betrugsschaden von mehr als 250.000 S besonders ins Gewicht. Bei Bedachtnahme auf die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden früheren Schuldsprüche des Angeklagten (er wurde bereits zweimal wegen Betrugs, einmal wegen Veruntreuung und einmal wegen Exekutionsvereitelung verurteilt) und den Umstand, daß die Abstrafungen ohne Erfolg geblieben sind, kann keinesfalls gesagt werden, daß die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe zu hoch ausgefallen ist. Die vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung vorgelegten Zahlungsbelege betreffen Unterhaltsleistungen und die Zahlung von Judikatschulden, mithin ein von Gesetzes wegen von jedermann gefordertes Verhalten, und kännen daher nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden.

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