OGH 12Os83/82

OGH12Os83/829.9.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof.

Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach § 15, 201 Abs. 1

StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12. März 1982, GZ. 11 Vr 1651/81-24, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Dr. Saskia Leinschitz, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Oktober 1947 geborene beschäftigungslose Glasergeselle Franz A des Verbrechens der versuchten Notzucht nach § 15, 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde nach § 201 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie den überaus raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis hinsichtlich des Faktums der versuchten Notzucht sowie den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 7.Juni 1982, GZ. 12 Os 83/82-5, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Angeklagte hat mehrfach im alkoholisierten Zustand Straftaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, wie die vorliegende Nötigung zum Beischlaf, begangen. Obwohl der Angeklagte somit wußte, daß für ihn unter Alkoholeinwirkung die Gefahr des Rückfalls besteht, auf diese Gefahr wurde er auch vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen anläßlich einer Untersuchung zum Zwecke der bedingten Entlassung aus der Strafhaft aufmerksam gemacht, hat er am Tag nach seiner bedingten Entlassung neuerlich Alkohol getrunken und, durch den Alkohol enthemmt, das Verbrechen der versuchten Notzucht begangen.

Der Rauschzustand kann somit keineswegs im Sinne des § 35 StGB als mildernd gewertet werden. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung stellt den Milderungsgrund nach § 34 Z. 15 StGB nicht her. Im übrigen hat das Erstgericht ohnehin als mildernd berücksichtigt, daß es beim Versuch blieben ist. Auch die übrigen Strafbemessungsgründe wurden zutreffend gewürdigt. Selbst wenn man noch ein Geständnis auch zum Faktum 2 (Vergehen der gefährlichen Drohung) annehmen wollte, hat das Schöffengericht mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des Angeklagten, der einen Tag nach seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe wegen einschlägiger strafbarer Handlungen rückfällig geworden ist, die Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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