- EStG § 2 Abs 2 und 3; KStG § 8 Abs 1; BAO § 119: Der Betrieb eines Gastgewerbes durch eine GmbH kann nur in besonderen Ausnahmefällen Liebhaberei darstellen; Mitwirkungspflicht der Partei bei Prüfung der Liebhaberei
- EStG § 2 Abs 2 und 3; LiebhabereiVO § 2 Abs 2, § 4 Abs 4; UStG § 2 Abs 5 Z 2; BAO §§ 119, 200: Betrieb einer Tennis- und Squashhalle mit angeschlossenem Restaurant durch eine GmbH & Co KG als Liebhaberei;
- EStG § 2 Abs 2 und 3: Liebhaberei wegen objektiver Ertraglosigkeit eines Flugzeugvermietungsbetriebes während eines fünfzehnjährigen Beobachtungszeitraumes;
- EStG § 4 Abs 4: Eine Rückstellung für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Altlastensanierung ist steuerlich anzuerkennen, wenn der Behörde die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen
- EStG § 15 Abs 2, § 25 Abs 1, § 26 Z 4; BAO §§ 115, 119, 138: Die amtswegige Ermittlungspflicht findet ihre Grenze, wenn das Ausmaß der Privatnutzung eines PKW nur unter Mitwirkung der Partei aufgeklärt werden kann;
- EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1: Nichtanerkennung des häuslichen Arbeitszimmers und des PKW-Aufwandes des Direktors einer Versicherungsanstalt als Werbungskosten
- EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1: Aufwendungen für die Reinigung der Amtskleidung eines Richters sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, weil es sich dabei nicht um Berufskleidung sondern um bürgerliche Kleidung handelt;
- EStG § 22 Z 1 lit a, § 23 Z 1; GewStG § 1 Abs 1: Atypische Beschränkungen der Tätigkeit auf einzelne Spezialgebiete schließen die freiberufliche Tätigkeit als Unternehmensberater nicht aus
- EStG § 22 Z 1, § 25 Z 1, § 47 Abs 2; UStG § 2: Beurteilung der Lehrauftragstätigkeit an einem Universitätsinstitut als nichtselbständig wegen fester Eingliederung und Abhängigkeit vom Institutsbetrieb
- EStG § 33 Abs 8, § 34 Abs 1 und 3: Das Schulgeld für den Besuch einer nichtkonfessionellen Schule ist kein zwangsläufig erwachsender Unterhaltsaufwand; kein Erziehungsabsetzbetrag zur Abgeltung der Erziehungsarbeit und dem dadurch verursachten Einkommensverlust
- EStG § 67 Abs 7, § 68 Abs 5 Z 1 bis 7: Vorschläge der Geschäftsführer zur Minimierung der Kosten im Betrieb stellen keine begünstigten Sonderleistungen dar, sondern sind den normalen Dienstpflichten der Geschäftsführer zuzurechnen
- IPrG §§ 1, 8: Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils innerhalb der fünfjährigen Behaltefrist löst nicht die (anteilige) Rückzahlungsverpflichtung aus, solange die begünstigten Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft verbleiben
- KStG § 8 Abs 2; EStG § 27 Abs 1 Z 1: Pauschalentgelte für Bürodienste des Anteilsinhabers unabhängig davon, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, sind absolut unüblich und daher verdeckte Gewinnausschüttungen;
- KommStG § 2; EStG § 22 Z 2, § 47 Abs 2: Kommunalsteuerpflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers trotz 100 %iger Beteiligung
- UStG § 2 Abs 1: Die nicht remunerierte Lehrauftragstätigkeit eines Universitätsassistenten an einem Institut, in dessen Institutsbetrieb er als Dienstnehmer eingegliedert ist, ist auch dann nicht selbständig,
- UStG § 4 Abs 4: Eine gesonderte Berücksichtigung größerer Beträge an Gerichtsgebühren neben der Pauschalregelung ist nicht möglich
- KStG §§ 7, 8: Nichtanerkennung von Zahlungen eines Vereines an Mitglieder für Aushilfstätigkeiten als verdeckte Gewinnausschüttungen
- VStG § 3 Abs 1 Z 3; ErbStÄquG § 2 Z 1: Die Befreiung setzt voraus, daß unmittelbar oder mittelbar ohne jede Ausnahme Gebietskörperschaften beteiligt sind; Minderheitsbeteiligungen anderer Personen stehen der Steuerbefreiung entgegen
- BewG § 14: Die Einräumung und die Inanspruchnahme eines Skontoabzuges begründen keinen vom Nennwert abweichenden Wert einer Kapitalforderung; keine Berücksichtigung möglicher Erlösschmälerungen durch Skontorückstellung
- BAO § 9 Abs 1, § 80: Geschäftsführerhaftung für Rückforderung der Investitionsprämie; eine Gutschrift im Wege der Lieferantenkulanz muß nicht notwendigerweise eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Investitionsprämie auslösen
- BAO §§ 81, 93 Abs 2, § 97 Abs 1, § 101 Abs 3, § 116 Abs 1, § 148 Abs 3, § 167 Abs 2, §§ 188, 303 Abs 4: Folgewirkungen des Erk 24. 9. 1996, 93/13/0018
- BAO § 85 Abs 1, § 86a Abs 1, § 276 Abs 1: Wirksame Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wege von Telekopierern; Fehler in der Datenübertragung gehen zu Lasten des Absenders
- BAO § 166: Aussagen aus einem Finanzstrafverfahren dürfen im Abgabenverfahren als Beweismittel verwendet und frei gewürdigt werden
- BAO §§ 166, 167: Die Annahme von Schwarzgeschäften im Weinhandel, die bereits durch das Strafgericht als erwiesen angenommen wurden und zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben, ist keine unzulässige Beweiswürdigung
- BAO §§ 166, 167: Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung kann nicht alleine durch die Berufung auf die im Abgabenverfahren vorgelegten Unterlagen und die behauptete Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der mitbeteiligten Partei begründet werden
- BAO § 167 Abs 2; VwGG § 41 Abs 1: Beschwerdeausführungen, die weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzeigen noch die Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde erschüttern, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich
- BAO § 184: Der Sicherheitszuschlag gehört zu den Elementen der Schätzung; bei Abweichungen von der Schätzung der Vorinstanz ist dem Abgabepflich¬tigen zum geänderten Schätzungsergebnis Parteiengehör zu gewähren
- BAO § 236: Unrichtige Ermessensübung bei Entscheidung über Nachsicht, die der Abgabenpflichtige in sein Sanierungskonzept eingebaut hat
- BAO § 273 Abs 1 lit b, § 307 Abs 1: Wiederaufnahmsbescheid und neuer Sachbescheid sind jeder für sich einer Berufung bzw der Rechtskraft zugänglich
- FinStrG § 33 Abs 2 lit b: Auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite kann beim Geschäftsführer einer GmbH, die Schwarzarbeiter beschäftigt und für andere Bauunternehmen bereitstellt, ohne Lohnkonten zu führen und Lohnabgaben abzuführen, geschlossen werden
- FinStrG §§ 53, 85 und § 93: Die Zuständigkeit zur Anordnung einer Festnahme sowie einer Hausdurchsuchung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides;
- FinStrG §§ 82, 89 Abs 3 und 4, §§ 93, 98 Abs 4; RAO § 9 Abs 2 und 3: Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes verbietet nicht die Verwertung von Aussagen ehemaliger Kanzleiangestellter im Finanzstrafverfahren gegen den Rechtsanwalt;
- FinStrG § 93 Abs 2: Der erforderliche Verdacht muß bereits bei Anordnung der Festnahme oder der Hausdurchsuchung vorliegen; auf erst bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Unterlagen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an