wenn für einzelne nicht geleistete Stunden kein Entgelt bezahlt wird
§ 2 Abs 1 UStG 1972
Die Tätigkeit eines Universitätsassistenten im Rahmen eines nicht remunerierten Lehrauftrages (im ggst Fall: im Ausmaß von 2 Wochenstunden) ist als nicht selbständige Tätigkeit einzustufen, wenn sie an dem Institut durchgeführt wird, an dem der Lehrbeauftragte als Dienstnehmer beschäftigt ist und eine Eingliederung in den Betrieb des Universitätsinstitutes auch hinsichtlich der Lehrbeauftragtentätigkeit vorliegt. Der Umstand, dass für einzelne nicht geleistete Stunden des Lehrauftrages kein Entgelt geleistet wird, ändert an dieser Beurteilung nichts.