§ 4 Abs 4 UStG 1972
Von der Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 sind alle Gerichtsgebühren erfasst. Eine gesonderte Berücksichtigung von „größeren“ Beträgen an Gerichtsgebühren ist nicht möglich.
§ 4 Abs 4 UStG 1972
Von der Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 sind alle Gerichtsgebühren erfasst. Eine gesonderte Berücksichtigung von „größeren“ Beträgen an Gerichtsgebühren ist nicht möglich.