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UStG § 4 Abs 4: Eine gesonderte Berücksichtigung größerer Beträge an Gerichtsgebühren neben der Pauschalregelung ist nicht möglich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 370 Heft 14 v. 15.7.1997

§ 4 Abs 4 UStG 1972

Von der Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 sind alle Gerichtsgebühren erfasst. Eine gesonderte Berücksichtigung von „größeren“ Beträgen an Gerichtsgebühren ist nicht möglich.

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