FinStrG § 93 Abs 2: Der erforderliche Verdacht muß bereits bei Anordnung der Festnahme oder der Hausdurchsuchung vorliegen; auf erst bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Unterlagen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 385 Heft 14 v. 15.7.1997