FinStrG § 33 Abs 2 lit b: Auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite kann beim Geschäftsführer einer GmbH, die Schwarzarbeiter beschäftigt und für andere Bauunternehmen bereitstellt, ohne Lohnkonten zu führen und Lohnabgaben abzuführen, geschlossen werden
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 381 Heft 14 v. 15.7.1997