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BAO § 273 Abs 1 lit b, § 307 Abs 1: Wiederaufnahmsbescheid und neuer Sach­bescheid sind jeder für sich einer Berufung bzw der Rechtskraft zugänglich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 381 Heft 14 v. 15.7.1997

§ 273 Abs 1 lit b BAO

§ 307 Abs 1 BAO

Auch wenn § 307 Abs 1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, so ist doch jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann.

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