die Festnahme kann auch vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens angeordnet werden; der erforderliche Verdacht muß bereits bei Anordnung der Festnahme oder der Hausdurchsuchung vorliegen
§ 53 FinStrG
die Festnahme kann auch vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens angeordnet werden; der erforderliche Verdacht muß bereits bei Anordnung der Festnahme oder der Hausdurchsuchung vorliegen
§ 53 FinStrG