die über eine Ausnahmegenehmigung verfügen und die Parkometerabgabe pauschal entrichtet haben, nicht in ihren Rechten verletzt
§ 45 Abs 4 StVO 1960
die über eine Ausnahmegenehmigung verfügen und die Parkometerabgabe pauschal entrichtet haben, nicht in ihren Rechten verletzt
§ 45 Abs 4 StVO 1960